Allgemein Archive

Krankenhaus

Nicht ohne Grund bieten Krankenhäuser den Privatpatienten Wahlleistungen an, die einen Klinikaufenthalt ganz wesentlich erleichtern. Dazu zählen: die Unterbringung, wer in Ruhe gesund werden will, kann die Ungestörtheit eines Ein- oder Zweibettzimmers genießen. die Behandlung und Pflege, so können Sie in den meisten Tarifen Ihren Arzt selbst bestimmen. Damit genießen Sie eine spezielle Behandlung durch [&hellip

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Zahnarzt

Beim Zahnersatz übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nur maximal 60% der Kosten. Zudem besteht noch die Einschränkung, dass der Zahnersatz der kassenüblichen Ausführung entspricht. Und wer für seine „Dritten“ hochwertige Materialien haben möchte oder einfach nur eine schönere Optik wünscht, zahlt die Kosten dafür selbst. Hier kommt die Zahnzusatzversicherung zum Einsatz. Die Leistungen unterscheiden sich zum [&hellip

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Ambulante Behandlung

Mit Zusatzversicherungstarifen für  ambulante Behandlungen können Sie (je nach Gesellschaft) folgende Zusatz-Leistungen versichern: freie Arztwahl (nicht auf Ärzte mit Kassenzulassung beschränkt) Behandlungen durch Heilpraktiker die Nutzung von alternativen Heilmethoden ambulante Kuren die sog. ambulante Psychotherapie Leistungen über die der normalen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus

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Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zum Arbeitseinkommen zählen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus Gewerbetrieb

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Beispiel Familienversicherung

Die Familienversicherung versichert Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung mit. Im folgenden einige Beispiele, welche zum Ausschluss der Familienversicherung führen können. Beispiele zum Ausschluss der Familienversicherung Beispiel 1: Frau: Arbeitnehmer, gesetzlich krankenversichert, mtl. Einkommen 2.500 EUR Ehegatte Arbeitnehmer, privat krankenversichert, mtl. Einkommen 4.100 EUR Kinder 12 und 16 [&hellip

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Nach § 8 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem [&hellip

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Gesamteinkommen

Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und das Arbeitseinkommen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit). Der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 EStG): Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus [&hellip

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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 6 SGB V sind versicherungsfrei: Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige [&hellip

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Geringfügig selbständige Tätigkeit

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Zu beachten sind folgende Abweichungen: Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbstständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen. Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbstständigen Tätigkeiten nicht an. Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten [&hellip

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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Obergrenze, bis zu der Arbeiter und Angestellte versicherungspflichtig sind. Sie beträgt im Jahr 2009 57.600 EUR. Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Hinzuzurechnen sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen, wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden .     Berechnung des [&hellip

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