Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und das Arbeitseinkommen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).
Der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 EStG):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, u. a. Renten.
Einkünfte sind bei den Einkunftsarten 1 bis 3 der Gewinn und bei den Einkunftsarten 4 bis 7 der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.