Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und das Arbeitseinkommen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).

Der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, u. a. Renten.

Einkünfte sind bei den Einkunftsarten 1 bis 3 der Gewinn und bei den Einkunftsarten 4 bis 7 der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.