Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu beachten sind folgende Abweichungen:

Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbstständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.

Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbstständigen Tätigkeiten nicht an.
Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbstständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 450,00 EUR überschreiten.