Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Obergrenze, bis zu der Arbeiter und Angestellte versicherungspflichtig sind. Sie beträgt im Jahr 2009 57.600 EUR.
Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Hinzuzurechnen sind Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen, wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden .
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Berechnung des Jahresarbeitsentgelts (JAE)
Das Jahresarbeitsentgelt (JAE) wird nach folgendem Schema berechnet:
Voraussichtliches Brutto-Jahreseinkommen aus der Beschäftigung
– Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. B. lohnsteuerfreie Zuwendungen)
– Einnahmen, die unregelmäßig (also nicht mindestens einmal jährlich) gezahlt werden
– Familienzuschläge (z. B. Kinder- und Verheiratetenzuschläge)
= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Anlässe zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts
Das Jahresarbeitsentgelt ist bei folgenden Anlässen neu zu berechnen:
- bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses
- bei jeder dauerhaften Gehaltsveränderung
- zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
Folgen bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, sind versicherungsfrei und können sich somit freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem laufenden Arbeitsverhältnis z. B. bei einer Gehaltserhöhung überschritten, endet die Versicherungspflicht nicht sofort sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze das dritte mal in Folge überschritten wird.
Folgen bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, dann tritt Krankenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres.