Versicherte haben einen Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen, wenn diese notwendig sind,

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Die medizinischen Vorsorgeleistungen werden in drei Stufen erbracht:

  • ambulante Vorsorgeleistungen
  • ambulante Vorsorgekuren
  • stationäre Vorsorgekuren

Ambulante Vorsorgeleistungen werden in der Regel am Wohnort erbracht. In diesem Zusammenhang bezahlen die Krankenkassen die Kosten für ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Reichen aus medizinischer Sicht die ambulanten Vorsorgeleistungen nicht aus, kommt eine ambulante Vorsorgekur an einem Kurort in Betracht. Die Krankenkasse übernimmt hierbei die Kosten für den Badearzt sowie für verordnete Anwendungen wie Massagen, Packungen u. a.) Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung Fahrkosten zur An- und Abreise, Kurtaxe), die Ihnen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13,- EUR täglich vorsehen. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt dieser Zuschuß  21 EUR. Reichen die ambulanten Vorsorgeleistungen sowie eine Vorsorgekur zur Realisierung des Behandlungsziels nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Die Wiederholung einer Vorsorgekur ist frühestens nach Ablauf von 3 Jahren erneut möglich.