Medizinische Vorsorgekuren
Versicherte haben einen Anspruch auf medizinische
Vorsorgeleistungen, wenn diese notwendig sind,
- eine Schwächung der Gesundheit,
die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der
gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes
entgegenzuwirken,
- Krankheiten zu verhüten oder
deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden.
Die medizinischen Vorsorgeleistungen
werden in drei Stufen erbracht:
- ambulante Vorsorgeleistungen
- ambulante Vorsorgekuren
- stationäre Vorsorgekuren
Ambulante Vorsorgeleistungen werden
in der Regel am Wohnort erbracht. In diesem Zusammenhang
bezahlen die Krankenkassen die Kosten für ärztliche
Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-
und Hilfsmitteln. Reichen aus medizinischer Sicht die
ambulanten Vorsorgeleistungen nicht aus, kommt eine
ambulante Vorsorgekur an einem Kurort in Betracht. Die
Krankenkasse übernimmt hierbei die Kosten für den
Badearzt sowie für verordnete Anwendungen wie Massagen,
Packungen u. a.) Die Satzung der Krankenkasse kann zu den
übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung Fahrkosten zur
An- und Abreise, Kurtaxe), die Ihnen im Zusammenhang mit
dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13,-
EUR täglich vorsehen. Für chronisch kranke Kleinkinder
beträgt dieser Zuschuß 21 EUR. Reichen die ambulanten
Vorsorgeleistungen sowie eine Vorsorgekur zur Realisierung
des Behandlungsziels nicht aus, kann die Krankenkasse
Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Die Wiederholung einer
Vorsorgekur ist frühestens nach Ablauf von 3 Jahren
erneut möglich.
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