Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Personen können folgende Krankenkassen wählen:

  • die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts
  • jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn diese entsprechend einer Satzungsregelung für den Wohn- bzw. Beschäftigungsort geöffnet ist

Außerdem ist eine Ortskrankenkasse, Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskrankenkasse unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort oder von der Betriebszugehörigkeit wählbar, wenn:

  • der Ehegatte bei dieser Krankenkasse versichert ist
  • dort vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat
  • ein Elternteil des jeweiligen versicherungspflichtigen Behinderten, Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen, Teilnehmers an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, Beziehers von Waisenrente bei dieser Krankenkasse versichert ist.

Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Versicherte Rentner können zusätzlich auch die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt waren, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

Die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind ausschließlich für Bergleute, Seeleute und Landwirte zuständig. Künftig können Personen auch die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse wählen, die nicht mehr im Bergbau oder der Seefahrt beschäftigt sind, wenn für ihre Rentenfeststellung die Bundesknappschaft oder die Seekasse zuständig ist.

Für familienversicherte Personen besteht kein eigenes Wahlrecht. Sie sind immer an die Wahl des Mitgliedes, bei dem die Familienversicherung erfolgt, gebunden.