Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer). Damit die Krankenkassen die Kosten übernehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist in der Regel  gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen (z. B. alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation) nicht (mehr) Erfolg versprechend sind.
  • Es muss eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine
    hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
  • Der Anspruch besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur, soweit bei Frauen das 40. und Männern das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Die Krankenkasse übernimmt bei der künstlichen Befruchtung 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten.