Künstliche Befruchtung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft (insbesondere
Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit
Embryotransfer). Damit die Krankenkassen die Kosten
übernehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
-
Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung
erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist in der
Regel gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen (z. B.
alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation)
nicht (mehr) Erfolg versprechend sind.
- Es muss eine hinreichende
Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine
Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine
hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr,
wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt
worden ist.
- Die Personen, die diese
Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen
miteinander verheiratet sein.
- Es dürfen ausschließlich Ei-
und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
- Der Anspruch besteht nur
für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben.
- Ein Anspruch auf
Kostenübernahme besteht nur, soweit bei Frauen das
40. und Männern das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet wurde.
Die Krankenkasse übernimmt
bei der künstlichen Befruchtung 50 Prozent der mit dem
Behandlungsplan genehmigten Kosten.
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