Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist es den Gesetzlichen Krankenkassen seit 01.04.2008 möglich, 5 verschiedene Wahltarife anzubieten. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Wahltarife:
- Selbstbehalttarife
- Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen
- Variable Kostenerstattungstarife
- Tarife für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln besonderer Therapierichtungen
- Hausarztmodell/besondere Versorgungsformen
Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 Prozent der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge, jedoch nicht mehr als 600 Euro jährlich betragen.
1. Selbstbehalttarife
Selbstbehalttarife sind vergleichbar mit einer KFZ-Versicherung mit Eigenbeteiligung. Mit der Wahl des Selbstbehalttarifes geht das Mitglied für ein Kalenderjahr die Verpflichtung ein, einen Teil der von der Krankenkasse zu übernehmenden Kosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung gewährt die Krankenkasse dem Mitglied eine festgeschriebene Prämie für den Selbstbehalt. Die Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
2. Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Bei diesem Tarif erhält das Mitglied und seine familienversicherten Angehörigen eine Prämienzahlung, wenn sie in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und bestimmte Vorsorgeleistungen sind dabei unschädlich. Die Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
3. Variable Kostenerstattungstarife
Im Rahmen der Kostenerstattungstarife können die gesetzlichen Krankenkassen variable Kostenerstattungstarife anbieten. Die Mitglieder gehen dabei in der Regel beispielsweise bei Arztbesuchen in Vorleistung. Die Krankenkasse erstattet dem Mitglied im Anschluss die Kosten zum vereinbarten Satz. Dabei ist auch eine Erstattung wie bei Privatpatienten zum 3,5-fachen Satz möglich. Kostenerstattungstarife können für den gesamten Leistungsumfang oder auch für einzelne Leistungsbereiche angeboten werden. Die Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
4. Tarife für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln besonderer
Therapierichtungen
Bei der Wahl des Arzneimitteltarifs können die Kosten der Arzneimittel bei besonderen Behandlungen, die nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, übernommen. Dabei kommen als Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Phytotherapeutika, Homöopathika sowie Anthroposophika in Betracht. Die Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
5. Hausarztmodell/besondere Versorgungsformen
im Rahmen dieses Wahltarifs sind von den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend Tarife für die Teilnahme an folgenden besonderen Versorgungsformen anzubieten:
- Modellvorhaben
- hausarztzentrierte Versorgung
- besondere ambulante ärztliche Versorgung
- strukturierte Behandlungsprogramme bei chronisch Kranken (DMP)
- integrierte Versorgung
Nehmen Mitglieder an diesen Wahltarifen Teil, erhalten sie im Gegenzug Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen von den Krankenkassen. Die 3-jährige Bindungsfrist gilt bei diesem Wahltarif nicht.