Der geringfügig Beschäftigte kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass kein Pauschalbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist. In diesem Fall ist der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung von derzeit 19,9 % zu zahlen, wobei der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen hat.