Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ab dem Jahr 2003 nicht mehr identisch mit der für diesen Versicherungszweig geltenden Beitragsbemessungsgrenze und beträgt derzeit 48.150 EUR. Vereinfacht dargestellt ist somit jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 4.012,50 EUR krankenversicherungs-
pflichtig.

Im einzelnen liegt bei folgenden Personengruppen grundsätzlich Krankenversicherungspflicht vor:

  • Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  • Personen die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen,
  • Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Behinderte, die in gesetzlich anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in gesetzlich anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben und nicht familienversichert sind, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres
  • Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  • Auszubildende des zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden.
  • Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.

Seit Juli 2000 werden Personen nicht mehr versicherungspflichtig, die

  • zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
  • in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich krankenversichert waren,
  • mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder mit einer solchen Person verheiratet waren.