Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30% (Krankenversicherung 13%, Rentenversicherung 15% und Steuer 2%) allein zu tragen.
Der Arbeitnehmer muss bei Ausübung eines Minijobs keine Beiträge zahlen.

Es wird ein neuer Beitragsnachweis eingeführt, in dem auch die Steuernummer anzugeben ist. Zuständige Einzugstelle für die pauschalen Beiträge zur KV und RV sowie die Einnahmen aus der Pauschalsteuer und für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung ist die Bundesknappschaft. Dorthin sind ab 01.04.03 auch die erforderlichen Meldungen abzusetzen.

Die Bundesknappschaft hat eine eigene Homepage eingerichtet. Unter www.minijob-zentrale.de finden Sie alle Formulare wie Beitragsnachweise, Einzugsermächtigungen und alle Angaben, die Sie für die Beitragsabführung benötigen (Bankverbindung, Anschrift usw). Außerdem erhalten Sie dort weiterführende Tipps und Informationen. Informieren können Sie sich auch über die Service-Hotline der Bundesknappschaft unter 08000 200 504.