Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte

  • in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei,
  • von der Rentenversicherungspflicht befreit oder
  • nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist.

Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, hat der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag, sondern individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.