Hausfrauen, die über kein oder nur ein geringes monatliches Einkommen verfügen, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Ehegatten kostenlos familienversichern. Ist jedoch eine Familienversicherung ausgeschlossen, kann das Versicherungsverhältnis mit einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung fortgesetzt werden.

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beitrittsberechtigter Personen beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung.

Berechnung der Beiträge

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse multipliziert werden. Einzelheiten sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die Satzung der Krankenkasse kann auch Beitragsklassen vorsehen.

Beitragspflichtige Einnahmen bis zur BBG  * Beitragssatz = Beitrag

Beitragspflichtige Einnahmen

Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von Hausfrauen gelten die individuellen Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkassen. Da diese zum Teil erheblich voneinander abweichen, ist hierbei immer die direkte Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse zu empfehlen.

Beispielsweise kann eine solche Satzungsbestimmung folgende Regelungen enthalten:

Bei freiwillig versicherten Ehegatten, die über keine eigenen Einnahmen verfügen, ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten auszugehen. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten. Verfügt die Hausfrau über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten, als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt. Ist der Ehegatte der Hausfrau bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt.

Für unterhaltsberechtigte Kinder kann in den meisten Fällen ein in der Satzung bestimmter Betrag abgesetzt werden.
Beitragssatz

Da freiwillig versicherte Hausfrauen bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel keinen Anspruch auf Krankenheld haben, ist bei der Beitragsberechnung der ermäßigte Beitragssatz zu verwenden (zur Beitragssatzübersicht).
Tragung der Beiträge

Freiwillig versicherte Hausfrauen tragen ihren Beitrag allein.
Leistungen

Freiwillig Versicherte erhalten die gleichen Leistungen wir Pflichtversicherte auch. Allerdings kann an Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung gewählt werden, d. h. statt KV-Karte erfolgt Privatbehandlung per Rechnung. Von den Krankenkassen werden jedoch nur die Kassensätze erstattet.

Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  • mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
  • mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
  • durch fristgerechte Kündigung