Eine Beschäftigung kann
- wegen der geringen wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
- wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)
geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.