Mit dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses werden Auszubildende (Azubis) automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Krankenversicherung) versicherungspflichtig. Gleichzeitig erlischt für Azubis auch die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern. Jeder Auszubildende benötigt daher eine eigene Krankenversicherung und muss als Versicherter einer Krankenkasse beitreten.
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Welche Krankenkasse ist für Azubis besonders geeignet?
Spätestens zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden bei einer Krankenkasse anmelden. Jeder Auszubildende hat das Recht, in die Krankenkasse seiner Wahl einzutreten und sollte diese Entscheidung nicht dem Zufall oder dem Willen des Arbeitgebers überlassen. Auf folgende Punkte ist beispielsweise zu achten:
- Wie hoch ist der Beitragssatz / Zusatzbeitrag der Kasse?
- Wird eine Geldprämie / Dividende an alle Mitglieder gezahlt?
- Welche Bedingungen gelten für das Bonusprogramm der Krankenkasse?
- Gibt es einen speziellen Wahltarif für Azubis mit Extra-Vorteilen?
- Bietet die Krankenkasse wichtige Zusatzleistungen an
( z.B. Reiseschutzimpfungen, Kostenerstattung für Empfängnisverhütung, Zuschüsse für Brillen/Kontaktlinsen oder sportmedizinische Untersuchungen? ) - Welche Testnoten hat die Krankenkasse im letzten Jahr bekommen? ( z.B. Stiftung Warentest, krankenkasseninfo.de , Internetforen )
Wie werden die SV-Beiträge für Azubis berechnet?
Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für Azubis werden genau wie für jeden anderen Arbeitnehmer berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen ( Brutto-Gehalt ) mit den geltenden Beitragssätzen multipliziert werden. Für die GKV gilt folgende Formel (stand 2016):
Beitragspflichtige Einnahmen x 8,4 Prozent = Arbeitnehmeranteil
Beitragspflichtige Einnahmen x 7,3 Prozent = Arbeitgeberanteil
AN-Anteil + AG-Anteil = Gesamtbetrag
Azubi-Gehalt 1. Lehrjahr 750 Euro ( brutto) keine eigenen Kinder, Alter unter 23 Jahren
Anteil zur Krankenversicherung: 750 Euro x 8,4 % = 63,00 Euro
Anteil zur Pflegeversicherung ( außer Sachsen* ): 750 Euro x 1,175 % = 8,81 Euro
AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung: 750 Euro x 1,5 % = 11,25 Euro
AG-Anteil zur Rentenversicherung: 750 Euro x 9,35 % = 70,13 Euro
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Summe Sozialabgaben Azubi: 20,425 % = 153,19 Euro (in Sachsen: 20,925 % = 156,94 € )
[ * im Freistaat Sachsen gilt ein höherer PV-Beitrag für Arbeitnehmer von 1,775 Prozent ]
Beitragsberechnung
Krankenkassen haben die Möglichkeit, einen vom Bruttoeinkommen abhängigen prozentualen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser ist von den Mitgliedern selbst zu tragen und wird vom Arbeitgeber automatisch abgeführt. Die Zusatzbeiträge unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Die Beitragsberechnung sieht dann wie folgt aus:
Arbeitnehmeranteil = Beitragspflichtige Einnahmen * (7,3 Prozent + Zusatzbeitrag in Prozent )
Arbeitgeberanteil = Beitragspflichtige Einnahmen * 7,3
Gesamtbetrag =Arbeitnehmeranteil + Arbeitgeberanteil
Wer entrichtet die Krankenkassenbeiträge bei Auszubildenden?
Grundsätzlich teilen sich Auszubildende und ihre Arbeitgeber alle zu entrichtenden Sozialbeiträge, allerdings nicht in jedem Falle zu gleichen Teilen. In der Krankenversicherung ist der Arbeitgeberanteil per Gesetz auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Arbeitnehmer wie Azubis zahlen derzeit 7,3 Prozent plus den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
In der Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5 Prozent mehr als im übrigen Bundesgebiet. Außer dem zahlen generell kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen um 0,25 % höheren Beitrag. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einheitlich die Beiträge je zur Hälfte.
Unterschreitet die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 325 Euro, muss der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein abführen. Wird in Folge eines einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) die Grenze von 325 EUR überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber den 325 EUR übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.
Was gilt als beitragspflichtige Einnahme?
Als beitragspflichtige Einnahme zählt für Auszubildende die im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung aus dem Berufsausbildungsverhältnis. Diese entspricht versicherungsrechtlich dem Bruttogehalt eines Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Weiterhin müssen alle im vertrag festgelegten Steigerungen sowie prämien und Extravergütungen ( Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld ) hinzugerechnet werden.