Mit dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses werden Auszubildende (Azubis) automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Krankenversicherung) versicherungspflichtig. Gleichzeitig erlischt für Azubis auch die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern. Jeder Auszubildende benötigt daher eine eigene Krankenversicherung und muss als Versicherter einer Krankenkasse beitreten.


Welche Krankenkasse ist für Azubis besonders geeignet?

Spätestens zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden bei einer Krankenkasse anmelden. Jeder Auszubildende hat das Recht, in die Krankenkasse seiner Wahl einzutreten und sollte diese Entscheidung nicht dem Zufall oder dem Willen des Arbeitgebers überlassen.  Auf folgende Punkte ist beispielsweise zu achten:

  • Wie hoch ist der Beitragssatz / Zusatzbeitrag der Kasse?
  • Wird eine Geldprämie / Dividende an alle Mitglieder gezahlt?
  • Welche Bedingungen gelten für das Bonusprogramm der Krankenkasse?
  • Gibt es einen speziellen Wahltarif für Azubis mit Extra-Vorteilen?
  • Bietet die Krankenkasse wichtige Zusatzleistungen an
    ( z.B. Reiseschutzimpfungen, Kostenerstattung für Empfängnisverhütung, Zuschüsse für Brillen/Kontaktlinsen oder sportmedizinische Untersuchungen? )
  • Welche Testnoten hat die Krankenkasse im letzten Jahr bekommen? ( z.B. Stiftung Warentest, krankenkasseninfo.de , Internetforen )

Wie werden die SV-Beiträge für Azubis berechnet?

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für Azubis werden genau wie für jeden anderen Arbeitnehmer berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen ( Brutto-Gehalt ) mit den geltenden Beitragssätzen  multipliziert werden. Für die GKV gilt folgende Formel (stand 2016):

Beitragspflichtige Einnahmen x 8,4 Prozent = Arbeitnehmeranteil
Beitragspflichtige Einnahmen x 7,3 Prozent = Arbeitgeberanteil

AN-Anteil + AG-Anteil   =  Gesamtbetrag

Beispiel Berechnung der Krankenkassenbeiträge 2016
Rechenbeispiel:
Azubi-Gehalt 1. Lehrjahr 750 Euro ( brutto) keine eigenen Kinder, Alter unter 23 Jahren
Anteil zur Krankenversicherung:  750 Euro x 8,4 %  = 63,00 Euro
Anteil zur Pflegeversicherung ( außer Sachsen* ): 750 Euro x 1,175 % = 8,81 Euro
AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung: 750 Euro x 1,5 % = 11,25 Euro
AG-Anteil zur Rentenversicherung: 750 Euro x 9,35 % = 70,13 Euro
_____________________________________________________________

Summe Sozialabgaben Azubi: 20,425 % = 153,19 Euro  (in Sachsen: 20,925 % = 156,94 € )
[ * im Freistaat Sachsen gilt ein höherer PV-Beitrag für Arbeitnehmer von 1,775 Prozent ]

Beitragsberechnung

Krankenkassen haben die Möglichkeit, einen vom Bruttoeinkommen abhängigen prozentualen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser ist von den Mitgliedern selbst zu tragen und wird vom Arbeitgeber automatisch abgeführt. Die Zusatzbeiträge unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Die Beitragsberechnung sieht dann wie folgt aus:

Arbeitnehmeranteil = Beitragspflichtige Einnahmen * (7,3 Prozent +  Zusatzbeitrag in Prozent )
Arbeitgeberanteil   = Beitragspflichtige Einnahmen * 7,3

Gesamtbetrag         =Arbeitnehmeranteil + Arbeitgeberanteil

Wer entrichtet die Krankenkassenbeiträge bei Auszubildenden?

Grundsätzlich teilen sich Auszubildende und ihre Arbeitgeber alle zu entrichtenden Sozialbeiträge, allerdings nicht in jedem Falle zu gleichen Teilen. In der Krankenversicherung ist der Arbeitgeberanteil per Gesetz auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Arbeitnehmer wie Azubis zahlen derzeit 7,3 Prozent plus den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
In der Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5 Prozent mehr als im übrigen Bundesgebiet. Außer dem zahlen generell kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen um 0,25 % höheren Beitrag.  In der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einheitlich die Beiträge je zur Hälfte.

Unterschreitet die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 325 Euro, muss der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein abführen. Wird in Folge eines einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) die Grenze von 325 EUR überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber den 325 EUR übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.

Was gilt als beitragspflichtige Einnahme?

Als beitragspflichtige Einnahme zählt für Auszubildende die im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung aus dem Berufsausbildungsverhältnis. Diese entspricht versicherungsrechtlich dem Bruttogehalt eines Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Weiterhin müssen alle im vertrag festgelegten Steigerungen sowie prämien und Extravergütungen ( Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld ) hinzugerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Krankenkasse ist die beste für Azubis?
Bei der Suche nach der besten Krankenkasse für Azubis sollte man sich gewiss sein, dass es nicht „die“ beste Krankenkasse für alle Auszubildende gibt. Jedoch wenn man sich im klaren ist was man von seine Krankenkasse erwartet, kann man relativ schnell die beste Krankenkasse für sich finden. Eine erste Hilfestellung dürfte der Krankenkassen-Azubi-Test von Krankenkasseninfo.de geben. 
Wer meldet Auszubildende bei der Krankenkasse an?
Als Auszubildender kann man die Krankenkasse frei wählen. Hat man sich für eine Krankenkassen entschieden, teilt man diese seinen Arbeitgeber mit. Dies muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn geschehen. Der Arbeitgeber meldet dich dann bei der gewünschten Krankenkasse an.  
Kann ein Azubi die Krankenkasse wechseln?
Auch als Azubi kann man seine Krankenkasse wechseln. Jedoch gilt auch hier eine 18-monatige Bindungsfrist. Die Bindungsfrist beginnt mit dem ausüben des Wahlrechts (Beginn der MItgliedschaft in der jeweiligen Krankenkasse) und muss 18 zusammenhängende Zeitmonate betragen.