Krankenkasse in der Ausbildung

Auszubildende in betrieblicher Ausbildung sind versicherungspflichtige Beschäftigte und damit wie Arbeitnehmer versichert. Die allgemeine Versicherungspflicht gilt somit auch für Auszubildende und tritt mit Beginn der Ausbildung ein. Ab diesem Zeitpunkt müssen Azubis neu über die Krankenversicherung entscheiden. Die Wahl der Krankenkasse steht den Auszubildenden frei. Sobald eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, muss eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgeschlossen und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Wahl der Krankenkasse als Azubi

Auszubildende sollten ihre Krankenkasse rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch innerhalb der ersten 14 Tage der Ausbildung auswählen. Andernfalls wird der Auszubildende vom Arbeitgeber automatisch bei der Krankenkasse versichert, bei der er zuvor familienversichert war.

Die Entscheidung, bei welcher Krankenkasse man sich während der Ausbildung versichern möchte, bleibt den Auszubildenden oder ihren Eltern überlassen. Wichtig ist es darauf zu achten, dass einige Krankenkassen nur in bestimmten Bundesländern geöffnet oder zugelassen sind und dass es einige Betriebskrankenkassen gibt, bei denen sich nur Betriebsangehörige versichern können.

Da der gesetzliche Beitragssatz geregelt ist, wird bei der Suche nach einer geeigneten Krankenkasse für Azubis der kassenindividuelle Zusatzbeitrag interessant. Dieser wird von jeder Kasse eigens festgelegt und liegt im Durchschnitt bei 1,7 Prozent (Stand 2024). Zudem ist es ratsam, bei der Wahl der Krankenkasse auf Bonusprogramme und Wahltarife zu achten, da Auszubildende so zusätzliche Leistungen außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs oder Prämien erhalten können.

Gesetzlich versichert als Azubi

Beiträge zur Krankenversicherung

Die Beiträge zur Krankenversicherung orientieren sich immer am Azubi-Gehalt und fallen somit unterschiedlich aus. Der Beitrag wird prozentual am Bruttolohn des Azubis bemessen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Sowohl vom allgemeinen Beitragssatz als auch vom Zusatzbeitrag tragen die Ausbildungsbetriebe als Arbeitgeber immer die Hälfte.

Geringfügigkeitsgrenze: Auszubildende, deren monatliches Entgelt 325 Euro nicht übersteigt, sind beitragsfrei. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe.

Krankenkassenwechsel während der Ausbildung

Hat sich der Azubi zu Beginn seiner Ausbildung für eine Krankenkasse entschieden, ist er in der Regel zwölf Monate an diese gebunden und kann erst danach wechseln. Erhöht die Krankenkasse jedoch den Beitrag, hat man ein Sonderkündigungsrecht und muss diese Frist nicht einhalten. Die Kündigung muss im selben Monat der Bekanntgabe erfolgen, dies übernimmt die neue Krankenkasse. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wird die Ausbildung abgebrochen und hat der Auszubildende das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann er in die Familienversicherung eines Elternteils zurückkehren. In diesem Fall muss das versicherte Elternteil einen Antrag bei der individuellen Krankenkasse stellen.

Familienversichert bleiben während der Ausbildung?

Der Verbleib des Azubis in der kostenlosen Familienversicherung ist während der Ausbildung nicht möglich. Der Anspruch endet mit Beginn der Ausbildung. Ab diesem Zeitpunkt sind Auszubildende automatisch in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Bei einer schulischen Ausbildung ohne Arbeitsentgelt ist ein Verbleib in der Familienversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr möglich.

Private Krankenversicherung in der Ausbildung

Eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist für Auszubildende nicht möglich. Azubis sind aufgrund ihres Einkommens in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Auszubildende, die vor Beginn der Ausbildung über ihre Eltern mit einem eigenen Vertrag in der PKV versichert waren, müssen ebenfalls in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. In diesem Fall lohnt es sich jedoch, die private Krankenversicherung des Azubi als Anwartschaft weiterlaufen zu lassen. Ein späterer Wechsel zurück in die PKV, z.B. aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder eines deutlichen Mehrverdienstes, bleibt so möglich. Zudem bleiben die ursprünglichen PKV-Konditionen erhalten.