Die
Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw.
kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend,
soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige
Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu
beachten sind folgende Abweichungen:
- Anstelle
des Arbeitsentgelts ist bei einem selbstständig Tätigen
vom Arbeitseinkommen auszugehen.
- Pauschale
Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig
selbstständigen Tätigkeiten nicht an.
Die
Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der
Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige
Selbstständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat
400,00 EUR überschreiten.
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