Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden ermittelt, indem die Zuzahlungen und die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet werden. Das Einkommen ist anhand geeigneter Belege (z.B. Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Bescheide des Arbeitsamtes) gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen.

Von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt können die Kinderfreibeträge und der Freibetrag für den Ehepartner abgezogen werden.