Zuzahlungsbefreiung
- Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt
2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen
derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung
sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Die Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt werden ermittelt, indem die Zuzahlungen
und die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen zusammengerechnet werden. Das Einkommen ist
anhand geeigneter Belege (z.B. Verdienstbescheinigungen,
Rentenbescheide, Bescheide des Arbeitsamtes) gegenüber
der Krankenkasse nachzuweisen.
Von den Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt könne die Kinderfreibeträge in Höhe von
3.648 Euro pro Kind und der Freibetrag für den Ehepartner
in Höhe von 4.473 Euro abgezogen werden. Bei einer
Familie mit einem Kind liegt der Freibetrag somit bei 8.121 Euro. Alleinerziehende können den Freibetrag von
4.473 für das erste Kind geltend machen.
Beispielrechnung:
(Ehepaar, ein
familienversichertes Kind)
| Jahreseinkommen
Ehemann |
15.000
Euro |
| Jahreseinkommen
Ehefrau |
15.000
Euro |
| Jahresbruttoeinkommen
gesamt |
30.000
Euro |
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| -
Freibetrag Ehegatte |
- 4.473
Euro |
| -
Freibetrag Kind |
- 3.648
Euro |
| = zu
berücksichtigendes Familieneinkommen |
21.879
Euro |
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| davon |
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| Belastungsgrenze
2 % |
437,58
Euro |
| Belastungsgrenze
1 % (chronisch Kranke) |
218,79
Euro |
Somit hat die
Beispielfamilie im Kalenderjahr zusammen maximal 437,58 Euro
(218,79 Euro) an Zuzahlungen zu entrichten.
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