Verzicht
auf die Rentenversicherungsfreiheit
Der
geringfügig Beschäftigte kann auf die
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Verzicht
kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte
Dauer der geringfügigen Beschäftigung. Dies hat zur
Folge, dass kein Pauschalbeitrag für die gesetzliche
Rentenversicherung zu zahlen ist. In diesem Fall ist der
volle Beitragssatz zur Rentenversicherung von derzeit
19,9 % zu zahlen, wobei der Arbeitgeber einen
Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % des aus der
geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten
Arbeitsentgelts zu tragen hat.