Der Arbeitgeber hat bei
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12
Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu
zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des
Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte
- in der geringfügigen
Beschäftigung rentenversicherungsfrei,
- von der
Rentenversicherungspflicht befreit oder
- nach § 5 Abs. 4
SGB VI rentenversicherungsfrei
ist.
Wird eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung neben einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, hat
der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag, sondern individuelle
Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.