Hausfrauen
Hausfrauen, die über kein
oder nur ein geringes monatliches Einkommen verfügen,
können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung über
ihren Ehegatten kostenlos familienversichern.
Ist jedoch eine Familienversicherung ausgeschlossen, kann
das Versicherungsverhältnis mit einer freiwilligen oder privaten
Krankenversicherung fortgesetzt werden.
Beginn
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
beitrittsberechtigter Personen beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit
dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung.
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung
werden berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen
mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse multipliziert werden. Einzelheiten
sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die
Satzung der Krankenkasse kann auch Beitragsklassen
vorsehen.
| Beitragspflichtige
Einnahmen bis zur BBG |
* |
Beitragssatz |
= |
Beitrag |
Beitragspflichtige Einnahmen
Bei der Bestimmung der
beitragspflichtigen Einnahmen von Hausfrauen gelten die
individuellen Satzungsbestimmungen der jeweiligen
Krankenkassen. Da diese zum Teil erheblich voneinander
abweichen, ist hierbei immer die direkte Kontaktaufnahme
mit der Krankenkasse zu empfehlen.
Beispielsweise kann eine
solche Satzungsbestimmung folgende Regelungen enthalten:
Bei freiwillig versicherten Ehegatten,
die über keine eigenen Einnahmen verfügen, ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen
des anderen Ehegatten auszugehen. Als beitragspflichtige
Einnahmen gilt die Hälfte der Bruttoeinnahmen des
Ehegatten. Verfügt die Hausfrau über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die
Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten, als beitragspflichtige
Einnahmen festgesetzt. Ist der Ehegatte der Hausfrau bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen
unberücksichtigt.
Für unterhaltsberechtigte
Kinder kann in den meisten Fällen ein in der Satzung
bestimmter Betrag abgesetzt werden.
Beitragssatz
Da freiwillig versicherte Hausfrauen bei
Arbeitsunfähigkeit in der Regel keinen Anspruch auf
Krankenheld haben, ist bei der Beitragsberechnung der
ermäßigte Beitragssatz zu verwenden (zur
Beitragssatzübersicht).
Tragung der Beiträge
Freiwillig versicherte
Hausfrauen tragen ihren Beitrag allein.
Leistungen
Freiwillig Versicherte
erhalten die gleichen Leistungen wir Pflichtversicherte
auch. Allerdings kann an Stelle der Sachleistung die
Kostenerstattung gewählt werden, d. h. statt KV-Karte
erfolgt Privatbehandlung per Rechnung. Von den
Krankenkassen werden jedoch nur die Kassensätze
erstattet.
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige
Mitgliedschaft endet
- mit Beginn einer
Pflichtmitgliedschaft,
- mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
- durch fristgerechte
Kündigung
[zurück]
|