Zahnersatz
Versicherte
werden mit medizinisch notwendigen Zahnersatz versorgt.
Der Zahnersatz schließt dabei zahnärztliche Behandlung
und zahntechnische Leistungen ein. Durch eine regelmäßige
Vorsorge können Versicherte Ihren Anteil an den
Zahnersatz -Kosten senken.
Vom 01.01.2005 an erhalten Versicherte der Gesetzlichen
Krankenversicherung zu Ihren Kosten einen auf den
jeweiligen Befund bezogenen Festzuschuss. Bisher
beteiligten sich die Krankenkassen prozentual an den
Kosten des Zahnersatzes . Künftig richtet sich der
Kassenanteil somit nicht mehr nach der individuell
durchgeführten Therapie des Zahnarztes, sondern nach der
für einen bestimmten Befund vorgesehenen Regelversorgung.
Der Zahnersatz der GKV umfasst die Versorgung mit:
- festsitzendem Zahnersatz
(Kronen und Brücken)
- herausnehmbaren
Zahnersatz (Teil- und Vollprothesen)
- Kombinationszahnersatz
(Kombination von festsitzendem und herausnehmbaren
Zahnersatz mittels Verbindungselementen)
- Suprakonstruktionen (
Zahnersatz auf "künstlichen Wurzeln", den
so genannten Implantate)
Die Versorgung hängt im Einzelfall davon ab, wie viele
und welche Zähne fehlen bzw. behandlungsbedürftig und -würdig
sind. Darüber hinaus ist maßgebend, in welchem Zustand
sich das Gebiss insgesamt befindet.
Die Festzuschüsse der GKV richten sich nach den Befunden
und den dafür vorgesehenen Regelversorgungen. Diese
wiederum umfassen die medizinisch notwendigen zahnärztlichen
und zahntechnischen Leistungen. Der Festzuschuss deckt im
Regelfall ca. 50 % der Kosten für den Zahnersatz ab.
Wählt der Versicherte eine gleich- oder andersartige
Versorgung, muss er die anfallenden Mehrkosten, die über
den Festzuschuss für die Regelversorgung hinausgehen,
selbst bezahlen.
Die bisher bekannten Bonusregelungen bleiben auch von 2005
an erhalten. Versicherte, die ihre Zähne regelmäßig
gepflegt haben und zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung
ihren Zahnarzt aufgesucht haben, können ihren
Festzuschuss um 20 bzw. 30 % erhöhen.
Der Festzuschuss erhöht sich dabei um 20 %, wenn der
Versicherte für eine regelmäßige Zahnpflege gesorgt hat
und sich in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn
wenigstens einmal jährlich zahnärztlich hat untersuchen
lassen. Für Versicherte, die mindestens 6 Jahre alt sind
aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist
die speziell für sie vorgesehene Untersuchung sogar in
jedem Kalenderhalbjahr nötig, um diesen Bonus von 20 % zu
erhalten.
Der Bonus erhöht sich auf 30 %, wenn die genannten
Untersuchungen in den letzten 10 Kalenderjahren ohne
Unterbrechung in Anspruch genommen wurden und außerdem
eine regelmäßige Pflege der Zähne bescheinigt wird.
Darüber hinaus erhalten Versicherte, die mit dem
Eigenanteil wegen ihres geringen Einkommens unzumutbar
belastet würden, 100 % der Kosten der Regelversorgung von
ihrer Krankenkasse (Härtefall-Regelung). Auch bei Überschreiten
der Einkommensgrenzen ist eine zusätzliche Beteiligung
der Krankenkasse denkbar (Gleitende Härtefall-Regelung).
Hier empfiehlt es sich, bei seiner Krankenkasse
nachzufragen.
Vor Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz hat der
Zahnarzt einen gebührenfreien Heil- und Kostenplan
aufzustellen, der der Krankenkasse vorzulegen ist. Diese
ermittelt die dem Befund entsprechenden Regelversorgungen
- dies können z.B. bei Befund eines zerstörten, aber
erhaltungswürdiges Zahnes im Frontzahnbereich die
Einzelkrone und eine entsprechende Verblendung sein - und
die dazugehörigen Festzuschüsse.
Mit einer Bundestagsmehrheit von SPD und Grünen wurde am
1. Oktober 2004 der im vergangenen Jahr von der Regierung
und Opposition ausgearbeitete Kompromiss zum Zahnersatz
gekippt. Die bereits verkündete Ausgliederung des
Zahnersatzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung
sowie die Einführung einer entsprechenden
Zwangsversicherung für alle Mitglieder der gesetzlichen
Krankenkassen sind daraufhin vorerst wieder zurückgenommen
worden. Einer der Gründe lag in der zu komplizierten
Handhabung der zunächst geplanten Lösung.
Damit gehört der Zahnersatz auch weiterhin zu den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch am
Umfang des Leistungsanspruchs ändert sich nichts.
Allerdings müssen die Mitglieder die Finanzierung mehr
als bisher mittragen und ab Juli 2005 einen 0,4 Prozent höheren
Krankenkassenbeitrag zahlen. Diesen Zusatzbeitrag
haben die gesetzlich Versicherten künftig allein zu
tragen - bisher teilten sich Arbeitnehmer und
Arbeitgeber die Beitragszahlungen je zur Hälfte.
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