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Zahnersatz

Versicherte werden mit medizinisch notwendigen Zahnersatz versorgt. Der Zahnersatz schließt dabei zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen ein. Durch eine regelmäßige Vorsorge können Versicherte Ihren Anteil an den Zahnersatz -Kosten senken.

Vom 01.01.2005 an erhalten Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Ihren Kosten einen auf den jeweiligen Befund bezogenen Festzuschuss. Bisher beteiligten sich die Krankenkassen prozentual an den Kosten des Zahnersatzes . Künftig richtet sich der Kassenanteil somit nicht mehr nach der individuell durchgeführten Therapie des Zahnarztes, sondern nach der für einen bestimmten Befund vorgesehenen Regelversorgung.

Der Zahnersatz der GKV umfasst die Versorgung mit:  

  • festsitzendem Zahnersatz (Kronen und Brücken)
     
  • herausnehmbaren Zahnersatz (Teil- und Vollprothesen)
     
  • Kombinationszahnersatz (Kombination von festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz mittels Verbindungselementen)
     
  • Suprakonstruktionen ( Zahnersatz auf "künstlichen Wurzeln", den so genannten Implantate)

Die Versorgung hängt im Einzelfall davon ab, wie viele und welche Zähne fehlen bzw. behandlungsbedürftig und -würdig sind. Darüber hinaus ist maßgebend, in welchem Zustand sich das Gebiss insgesamt befindet.

Die Festzuschüsse der GKV richten sich nach den Befunden und den dafür vorgesehenen Regelversorgungen. Diese wiederum umfassen die medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Der Festzuschuss deckt im Regelfall ca. 50 % der Kosten für den Zahnersatz ab. Wählt der Versicherte eine gleich- oder andersartige Versorgung, muss er die anfallenden Mehrkosten, die über den Festzuschuss für die Regelversorgung hinausgehen, selbst bezahlen.

Die bisher bekannten Bonusregelungen bleiben auch von 2005 an erhalten. Versicherte, die ihre Zähne regelmäßig gepflegt haben und zur jährlichen Vorsorgeuntersuchung ihren Zahnarzt aufgesucht haben, können ihren Festzuschuss um 20 bzw. 30 % erhöhen.

Der Festzuschuss erhöht sich dabei um 20 %, wenn der Versicherte für eine regelmäßige Zahnpflege gesorgt hat und sich in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn wenigstens einmal jährlich zahnärztlich hat untersuchen lassen. Für Versicherte, die mindestens 6 Jahre alt sind aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die speziell für sie vorgesehene Untersuchung sogar in jedem Kalenderhalbjahr nötig, um diesen Bonus von 20 % zu erhalten.

Der Bonus erhöht sich auf 30 %, wenn die genannten Untersuchungen in den letzten 10 Kalenderjahren ohne Unterbrechung in Anspruch genommen wurden und außerdem eine regelmäßige Pflege der Zähne bescheinigt wird.

Darüber hinaus erhalten Versicherte, die mit dem Eigenanteil wegen ihres geringen Einkommens unzumutbar belastet würden, 100 % der Kosten der Regelversorgung von ihrer Krankenkasse (Härtefall-Regelung). Auch bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ist eine zusätzliche Beteiligung der Krankenkasse denkbar (Gleitende Härtefall-Regelung). Hier empfiehlt es sich, bei seiner Krankenkasse nachzufragen.

Vor Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz hat der Zahnarzt einen gebührenfreien Heil- und Kostenplan aufzustellen, der der Krankenkasse vorzulegen ist. Diese ermittelt die dem Befund entsprechenden Regelversorgungen - dies können z.B. bei Befund eines zerstörten, aber erhaltungswürdiges Zahnes im Frontzahnbereich die Einzelkrone und eine entsprechende Verblendung sein - und die dazugehörigen Festzuschüsse.

Mit einer Bundestagsmehrheit von SPD und Grünen wurde am 1. Oktober 2004 der im vergangenen Jahr von der Regierung und Opposition ausgearbeitete Kompromiss zum Zahnersatz gekippt. Die bereits verkündete Ausgliederung des Zahnersatzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Einführung einer entsprechenden Zwangsversicherung für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind daraufhin vorerst wieder zurückgenommen worden. Einer der Gründe lag in der zu komplizierten Handhabung der zunächst geplanten Lösung. 

Damit gehört der Zahnersatz auch weiterhin zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch am Umfang des Leistungsanspruchs ändert sich nichts. Allerdings müssen die Mitglieder die Finanzierung mehr als bisher mittragen und ab Juli 2005 einen 0,4 Prozent höheren Krankenkassenbeitrag zahlen. Diesen Zusatzbeitrag haben die gesetzlich Versicherten künftig allein zu tragen - bisher teilten sich  Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beitragszahlungen je zur Hälfte. 

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