Schwangerschaftsabbruch (sofern
nicht rechtswidrig)
Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur
Geburtenregelung. Daher hat jeder Arzt im Rahmen der von
ihm durchzuführenden ärztlichen Beratung der Schwangeren
darauf hinzuwirken, dass die Schwangerschaft ausgetragen
wird, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten nur in
den Fällen übernehmen, in denen es sich nicht um einen
rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch handelt. Ein nicht rechtswidriger
Schwangerschaftsabbruch liegt vor bei folgenden
Indikationen:
- Medizinische Indikation
- Kriminologische Indikation
Medizinische Indikation
Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation kann der
Schwangerschaftsabbruch ohne zeitliche Begrenzung
durchgeführt werden, wenn er unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse
notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden.
Kriminologische Indikation
Im Falle der kriminologischen Indikation kann ein
Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche
post conceptionem durchgeführt werden, wenn dringende
Gründe für die Annahme sprechen, dass die
Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht.
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