Rehabilitationskuren
Die gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die Kosten
für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, wenn diese
notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu
beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu
verhüten. Reicht bei Versicherten eine ambulante
Krankenbehandlung nicht aus, kann die Krankenkasse die
erforderlichen Maßnahmen auch in Form einer ambulanten
Rehabilitationskur in Wohnortnähe erbringen. Die
Leistungen der ambulanten Rehabilitationskur umfassen die
ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung sowie die ärztlich verordneten Heilmittel (z.
B. Massagen, Packungen, Bäder). Die Dauer der Maßnahme
soll längstens 20 Behandlungstage umfassen. Die Satzung
der Krankenkasse kann auch bei der
ambulanten Rehabilitationskur zu den übrigen Kosten
(Unterkunft, Verpflegung Fahrkosten zur An- und Abreise,
Kurtaxe), die Ihnen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss
von bis zu 8,- EUR täglich vorsehen.
Sind die Leistungen einer ambulanten Rehabilitationskur
nicht ausreichend, übernimmt die Krankenkasse die Kosten
eine stationären Rehabilitationskur mit Unterkunft und
Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung. Die
Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen
Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn
und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine stationäre Rehabilitationskur wird für längstens
drei Wochen erbracht, es sei denn, eine Verlängerung der
Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
leisten für die ambulante und stationäre
Rehabilitationskur eine Zuzahlung von täglich 10, - EUR .
Die Wiederholung einer Rehabilitationsmaßnahme ist
frühestens nach Ablauf von 4 Jahren erneut möglich.
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