Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Körperersatzstücken)
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie
einen Anspruch auf die Versorgung mit
- Körperersatzstücken,
- orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind,
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
Gebrauch.
Die Übernahme der Kosten erfolgt in
Höhe der Festbeträge. Ebenfalls in Höhe der
Festbeträge werden Hörgeräte finanziert. Außerdem
haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch
auf die Versorgung mit einem Rollstuhl,
Körperersatzstücken (Prothesen), Einlagen, Bandagen und
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. Bei den drei
letztgenannten Hilfsmitteln haben Versicherte, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 10
%, maximal 10 EURO je Monat zu leisten.
Ab dem 01.01.2004 erhalten
nur noch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie stark sehbehinderte Erwachsene
einen Zuschuss für eine Brille. Die bisher gezahlten Zuschüsse entfallen in der Regel ganz.
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