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Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit
Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden
Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig
sind, von der Krankenversicherungspflicht auch dann nicht
erfasst, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch
wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch
Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
krankenversicherungspflichtig werden und damit den
umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung
erhalten.
Hauptberuflich ist eine selbstständige
Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen
Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen
Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den
Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese
Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land-
oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler
oder Publizist mit einzubeziehen.
Arbeitgeber, die mindestens 1
Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen,
sind grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig.
Andererseits besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18
Std. in der Woche arbeiten und deren monatliches
Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen
Bezugsgröße (für das Kalenderjahr 2008 mehr als 1.242,50
EUR) beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass für eine
hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr
bleibt.
Der Ausschluss der
Versicherungspflicht wegen Ausübung einer hauptberuflich
selbstständigen Tätigkeit gilt nicht für den Bereich
der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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