Eine Beschäftigung kann
oder
geringfügig sein. Es ist daher zu
unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung
um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um
eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben
Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus,
so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche
Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem
einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.