Geringfügig
entlohnte Beschäftigung
Eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig
im Monat 400 Euro (bisher 325 Euro) nicht übersteigt.
Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der
Woche) gibt es nicht mehr.
Bei
der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter
Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei, sofern
die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen
insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.
Bei
der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter
Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige
Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere
geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die
Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Diese
Regelung findet jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung Anwendung. In der
Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen
nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen
zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten
Beschäftigungen bleiben in der Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus
diesen Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400
Euro.
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