Studenten
In der Regel sind Studenten
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenlos familienversichert.
Der Anspruch verlängert sich gegebenenfalls noch um die
Zeit des Wehr- oder Zivildienstes. Für verheiratete
Studenten ist eine Familienversicherung über den
Ehegatten ohne Alterseinschränkung möglich.
Besteht keine
Familienversicherung oder endet diese, können Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
eingeschrieben sind, der Krankenversicherung der Studenten
beitreten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Semesterbeginn,
frühestens jedoch mit dem Tag der
Einschreibung/Rückmeldung. Eine Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Studenten ist grds. bis zum Abschluss des
vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten
Lebensjahres möglich.
Beitragshöhe
Ab Wintersemester
2009/10 belaufen sich die Beiträge zur Studentischen
Krankenversicherung auf 63,38 EUR (KV = 53,40 EUR, PV =
9,98 EUR) im Monat. Kinderlose
Studenten ab vollendetem 23. Lebensjahr müssen einen
geringfügig höheren Beitrag zur Pflegeversicherung in
Höhe von 11,26 EUR zahlen. Der Beitrag zur Studentischen
Krankenversicherung beträgt für diesen Personenkreis
somit 64,66 EUR. Diese Werte sind für alle Krankenkassen
gleich und gelten einheitlich für West und Ost, und zwar ab Oktober
2009, für
Fachhochschüler bereits ab September. Auszubildende,
die BAföG erhalten und beitragspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung sind, erhalten den Kranken- und
Pflegeversicherungszuschlag vom Amt für
Ausbildungsförderung. Ein besonderer Antrag muss nicht
mehr gestellt werden.
Job & Studium
Um beitragsgünstig als
Student krankenversichert zu sein, müssen Sie ein
"ordentlich Studierender" sein. Ordentlich
studierend sind Sie dann, wenn die Beschäftigung
- an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt
wird oder
- auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist oder
- ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist.
Die Höhe des
Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung . In Einzelfällen
(vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in
den Abend- und Nachtstunden) ist auch eine
Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden möglich,
vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend
durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Studenten, die eine mehr
als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grds.
rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall hat der Arbeitgeber
Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge sind vom beschäftigten Studenten
und seinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen.
Beschäftigung
während eines Urlaubssemesters
Studenten, die sich für ein oder mehrere Semester
beurlauben lassen, sind zwar weiterhin eingeschrieben,
nehmen aber in dieser Zeit nicht mehr am Studienbetrieb
teil. Erfolgt während des Urlaubssemesters eine
Beschäftigungsaufnahme, resultiert daraus
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
Freiwillige
Krankenversicherung
Eine Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Studenten ist grds. bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres
möglich. Im Anschluss besteht die Möglichkeit einer
freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder der Abschluss einer privaten
Krankenversicherung.
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