In der Regel sind Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenlos familienversichert. Der Anspruch verlängert sich gegebenenfalls noch um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes. Für verheiratete Studenten ist eine Familienversicherung über den Ehegatten ohne Alterseinschränkung möglich.

Besteht keine Familienversicherung oder endet diese, können Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, der Krankenversicherung der Studenten beitreten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Semesterbeginn, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung/Rückmeldung. Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist grds. bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres möglich.

 

Beitragshöhe für Studenten

Job und Studium
Beschäftigung während eines Urlaubssemesters
Freiwillige Krankenversicherung als Student

Beitragshöhe für Studenten

Ab Wintersemester 2009/10 belaufen sich die Beiträge zur Studentischen Krankenversicherung auf 63,38 EUR (KV = 53,40 EUR, PV = 9,98 EUR) im Monat. Kinderlose Studenten ab vollendetem 23. Lebensjahr müssen einen geringfügig höheren Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 11,26 EUR zahlen. Der Beitrag zur Studentischen Krankenversicherung beträgt für diesen Personenkreis somit 64,66 EUR. Diese Werte sind für alle Krankenkassen gleich und gelten einheitlich für West und Ost, und zwar ab Oktober 2009, für Fachhochschüler bereits ab September. Auszubildende, die BAföG erhalten und beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind, erhalten den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag vom Amt für Ausbildungsförderung. Ein besonderer Antrag muss nicht mehr gestellt werden.

Job & Studium

Um beitragsgünstig als Student krankenversichert zu sein, müssen Sie ein „ordentlich Studierender“ sein. Ordentlich studierend sind Sie dann, wenn die Beschäftigung

  • an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder
  • auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist oder
  • ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist.

Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung . In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) ist auch eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden möglich, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grds. rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall hat der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge sind vom beschäftigten Studenten
und seinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen.

Beschäftigung während eines Urlaubssemesters

Studenten, die sich für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht mehr am Studienbetrieb teil. Erfolgt während des Urlaubssemesters eine Beschäftigungsaufnahme, resultiert daraus Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Freiwillige Krankenversicherung als Student

Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist grds. bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres möglich. Im Anschluss besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abschluss einer privaten Krankenversicherung.