Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30% (Krankenversicherung 13%, Rentenversicherung 15% und Steuer 2%) allein zu tragen. Der Arbeitnehmer muss bei Ausübung eines Minijobs keine Beiträge zahlen. Es wird ein neuer Beitragsnachweis eingeführt, in dem auch die Steuernummer anzugeben ist. Zuständige Einzugstelle für die pauschalen Beiträge zur KV und [&hellip
Personengruppen Archive
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen [&hellip
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) von derzeit 48.150 EUR erzielen und deren Einkommen diese Grenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, sind krankenversicherungsfrei.Für diesen Personenkreis kommt nun eine freiwillige Weiterversicherung oder eine private Krankenversicherung in Betracht. Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beitrittsberechtigter Arbeitnehmer beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Berechnung [&hellip
Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit
Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht auch dann nicht erfasst, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit [&hellip
Familienversicherung (Familienangehörige in der Krankenkasse)
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 10 SGB V können Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Ihren Ehegatten sowie Ihre Kinder beitragsfrei mitversichern, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht selbst versicherungspflichtig (mit Ausnahme einer Krankenversicherung als Student) oder nicht freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei (z. B. als Beamter oder [&hellip
Krankenversicherung für Azubis
Mit dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses werden Auszubildende (Azubis) automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Krankenversicherung) versicherungspflichtig. Gleichzeitig erlischt für Azubis auch die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern. Jeder Auszubildende benötigt daher eine eigene Krankenversicherung und muss als Versicherter einer Krankenkasse beitreten. Welche Krankenkasse ist für Azubis besonders geeignet? Spätestens [&hellip
Hausfrauen – Krankenversicherung
Hausfrauen, die über kein oder nur ein geringes monatliches Einkommen verfügen, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Ehegatten kostenlos familienversichern. Ist jedoch eine Familienversicherung ausgeschlossen, kann das Versicherungsverhältnis mit einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung fortgesetzt werden. Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beitrittsberechtigter Personen beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht [&hellip
Student und Krankenkasse
In der Regel sind Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenlos familienversichert. Der Anspruch verlängert sich gegebenenfalls noch um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes. Für verheiratete Studenten ist eine Familienversicherung über den Ehegatten ohne Alterseinschränkung möglich. Besteht keine Familienversicherung oder endet diese, können Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, [&hellip
Freiwillige Krankenversicherung
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen. Diese Personen werden also nicht kraft Gesetz versichert, sondern müssen sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies muss in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsträger erfolgen. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung [&hellip
Versicherungspflichtige Mitglieder
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ab dem Jahr 2003 nicht mehr identisch mit der für diesen Versicherungszweig geltenden Beitragsbemessungsgrenze und beträgt derzeit 48.150 EUR. Vereinfacht dargestellt ist somit jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 4.012,50 EUR krankenversicherungspflichtig. Im [&hellip