Allgemein Archive

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Der geringfügig Beschäftigte kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass kein Pauschalbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist. In diesem Fall ist der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung von derzeit 19,9 % zu zahlen, wobei der Arbeitgeber [&hellip

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Krankenkassenvergleich

Ein Krankenkassenvergleich kann sich für Sie lohnen, denn die Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Berechnen Sie mit unserem Online-Tarifrechner Ihren Krankenversicherungsbeitrag und sehen Sie, welchen Geldbetrag Sie durch einen Krankenkassenwechsel in eine günstigere Krankenkasse einsparen können. >>> zum Krankenkassenvergleich

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geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten

Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12% (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% Steuer) zu zahlen hat. Die Meldungen erfolgen über das bereits seit einiger Zeit praktizierte Haushaltsscheckverfahren. Die Bundesknappschaft berechnet alle Beiträge incl. Umlage sowie die Steuerzahlung aus dem angegebenen Entgelt und zieht diese per [&hellip

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§ 5 Abs. 4 SGB VI

Versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten oder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren [&hellip

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Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei, von der Rentenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist. Wird [&hellip

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Geringfügige Beschäftigung

Eine Beschäftigung kann wegen der geringen wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber [&hellip

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Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 10 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und in der [&hellip

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Nutzungsbedingungen

Der Inhalt unseres Informationsdienstes dient ausschließlich informativen Zwecken. In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass die Informationen dieser Seiten keinen Ersatz für die gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung darstellt. Trotz größter Sorgfalt bei der Aufbereitung der Informationen sind alle Angaben auf unseren Seiten ohne Gewähr. Das Urheberrecht an allen Texten [&hellip

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Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreien Einnahmen gelten hingegen nicht als Arbeitsentgelt

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Krankentagegeld

Ist eine Absicherung im Krankheitsfall um bestehenden Verpflichtungen: Miete, Auto, Hypothek etc. nachzukommen. Selbständige / Freiberufler sollten, wenn Sie gesetzlich versichert sind, ein privates Krankentagegeld absichern. Dies ist ab dem 1. Tag möglich. Wir empfehlen ein gestaffeltes Krankentagegeld (z.B. 50 Euro nach zwei Wochen, und weitere 100 Euro nach vier Wochen). Das ist preiswerter, als [&hellip

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