Versicherungspflichtige Mitglieder
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich
alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze
ist ab dem Jahr 2003 nicht mehr identisch mit der für diesen Versicherungszweig geltenden
Beitragsbemessungsgrenze und beträgt derzeit 48.150 EUR. Vereinfacht
dargestellt ist somit jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von nicht
mehr als 4.012,50 EUR krankenversicherungs-
pflichtig.
Im einzelnen liegt bei folgenden Personengruppen grundsätzlich
Krankenversicherungspflicht vor:
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
- Personen die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach
dem SGB III beziehen,
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach
näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen,
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie an
Berufsfindung oder Arbeitserprobung unter bestimmten Voraussetzungen,
- Behinderte, die in gesetzlich anerkannten Werkstätten für Behinderte oder
in gesetzlich anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in
Heimarbeit tätig sind,
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
eingeschrieben und nicht familienversichert sind, bis zum Abschluss des
vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten
Lebensjahres
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten),
sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt
sind,
- Auszubildende des zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem
Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines
Ausbildungsabschnittes befinden.
- Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.
Seit Juli 2000 werden Personen nicht mehr versicherungspflichtig, die
- zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht das 55. Lebensjahr
bereits vollendet haben,
- in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt nicht gesetzlich
krankenversichert waren,
- mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder
mit einer solchen Person verheiratet waren.
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