Leistungen
Nahezu
95 % aller Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind
durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Für die
Versicherten bedeutet dies, dass die Krankenkasse stets
das bezahlt, was an ärztlichen Behandlungen notwendig und
wirtschaftlich ist, unabhängig davon, welcher Beitrag
bezahlt wird.
Neben
den Pflichtleistungen gibt es einige Mehrleistungen, die
die Krankenkassen im Rahmen Ihres gesetzlich eingeräumten
Ermessensspielraumes selbst gestalten können. Diese
Leistungen bezeichnet man auch als Satzungsleistungen, da
sie in den einzelnen Satzungen der Krankenkassen
niedergeschrieben werden müssen. Zu den
Satzungsleistungen zählen u. a. ambulante Vorsorgekuren,
die Gewährung erhöhter Zuschüsse für
Rehabilitationskuren sowie die Kostenübernahme
alternativer Heilmethoden und Zusatzimpfungen.
Qualität
und Wirksamkeit der Leistungen müssen dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang bieten einige Krankenkasse
Leistungen, die (noch) nicht im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, im Rahmen
von Modellversuchen an. Die Modellversuche müssen von den
Kassen angemeldet und von den Aufsichtsbehörden genehmigt
werden. Das Ziel dieser Modellversuche ist der Nachweis
der medizinischen Wirksamkeit der Behandlung.
Nun
gibt es aber auch Leistungen, die für den einzelnen
Versicherten wünschenswert sind, die aber das Maß des
Notwendigen überschreiten. Solche Wunschleistungen dürfen
von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen
werden. Man bezeichnet diese Leistungen auch als
Individuelle Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber hat
diese Leistungen in der IGEL-Liste zusammengestellt.
Für
die kontinuierliche Konkretisierung des Leistungskataloges
ist der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - ein
Selbstverwaltungsorgan der Ärzte und Krankenkassen -
verantwortlich. In diesem Zusammenhang gibt es eine Reihe
von Behandlungsmethoden, deren medizinische Wirksamkeit
bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen bzw.
ausreichend belegt werden konnte. Es handelt sich hierbei
um von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossene
Leistungen, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu
Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfen.
Als
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie
generell alle Leistungen, die geeignet sind, die
Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen oder den
Gesundheitszustand zu bessern. In der Regel ist diese
Absicherung völlig ausreichend und schließt eine
erstklassige Diagnostik und Behandlung im Krankheitsfall
auch nicht aus. Natürlich können in einer
Solidargemeinschaft nur solche Leistungen erbracht werden,
die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Private
Krankenzusatzversicherungen ergänzen die Grundleistungen
der gesetzlichen Kassen und leisten finanzielle Hilfe in
Bereichen, in denen die Gesetzlichen oft nichts zahlen -
beispielsweise beim Besuch eines Heilpraktikers. Die
Zusatzpolicen können wie Einzelbausteine entsprechend den
individuellen Bedürfnissen an den gesetzlichen
Krankenschutz angefügt werden.
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