Eine
kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für
eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines
Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit
ihrem Beginn auf nicht mehr als
zwei
Monate oder
insgesamt 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist.
Wird
eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der
Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich.
Bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf
Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen
maßgebend.
Eine
kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor,
wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte
Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.
Für
kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine
Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu
zahlen.
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