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Freiwillige Versicherung

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen. Diese Personen werden also nicht kraft Gesetz versichert, sondern müssen sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies kann in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsträger erfolgen. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Versicherung können beitreten:

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren,
     
  2. Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, wenn die o. g. Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
      
  3. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
     
  4. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen.

 

 
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