Freiwillige Versicherung
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft
nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen.
Diese Personen werden also nicht kraft Gesetz
versichert, sondern müssen sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz
kümmern. Dies kann in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen
einer freiwilligen Krankenversicherung oder bei einem privaten
Versicherungsträger erfolgen. Damit eine
freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Der Versicherung können beitreten:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und
in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate
oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate
versichert waren,
- Personen, deren
Familienversicherung erlischt oder nach § 10 Abs. 3
SGB V nicht besteht, wenn die o. g.
Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
- Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes, wenn sie, ein
Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei
Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese
Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Satzung der
Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn
sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine
Beschäftigung aufnehmen.
Der
Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach
dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen.
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