Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die ein Einkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) von derzeit
48.150 EUR erzielen und deren Einkommen diese Grenze in
drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat,
sind
krankenversicherungsfrei.
Für diesen Personenkreis kommt nun eine freiwillige
Weiterversicherung oder eine private
Krankenversicherung in Betracht.
Beginn
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
beitrittsberechtigter Arbeitnehmer beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung
werden berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen
mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse (zur
Beitragssatzübersicht) multipliziert werden. Einzelheiten
sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die
Satzung der Krankenkasse kann auch Beitragsklassen
vorsehen.
| Beitragspflichtige
Einnahmen bis zur BBG |
* |
Beitragssatz |
= |
Beitrag |
Beitragspflichtige Einnahmen
Bei der Beitragsberechnung
für freiwillige Mitglieder ist die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Es sind somit alle
Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder
verbrauchen könnte ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung
bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Zu den Einnahmen zum
Lebensunterhalt gehören:
- der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten bei Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitsentgelt),
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
- der Gewinn bei
Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, Land- und
Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit
Die Einnahmen werden bis
zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.600
EUR berücksichtigt. Als beitragspflichtige Einnahmen in
der freiwilligen Krankenversicherung ist jedoch monatlich
ein Betrag von derzeit mindestens 828,33 EUR anzusetzen.
Tragung der Beiträge
Freiwillig versicherte
Arbeitnehmer tragen ihren Beitrag allein. Allerdings
gewährt der Arbeitgeber bei Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
sind, einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der für einen
versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich
zu zahlen haben.
Kinderlose
Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen
ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 % höheren Beitrag zu
Pflegeversicherung zahlen.
Zusatzbeitrag für
Zahnersatz und Krankengeld ab Juli 2005
Im Oktober 2004 hat der
Bundestag beschlossen, dass der Zahnersatz auch künftig
eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt.
Allerdings zahlen ab Juli 2005 die Arbeitnehmer dann zusätzlich
0,4 Beitragspunkte für den Zahnersatz aus der eigenen
Tasche.
Der gesonderte
Krankengeld-Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent für
Arbeitnehmer, der ursprünglich erst im Januar 2006 eingeführt
werden sollte, wird nun ebenfalls ab Juli 2005 erhoben.
Insgesamt erhöhen sich dadurch die Krankenkassenbeiträge
für gesetzliche Krankenversicherte um 0,9 Prozentpunkte.
Beide Abzüge haben die gesetzliche Versicherten künftig
allein zu tragen - bisher teilten sich diese Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zu gleich Teilen.
Leistungen
Freiwillig Versicherte
erhalten die gleichen Leistungen wir Pflichtversicherte
auch. Allerdings kann an Stelle der Sachleistung die
Kostenerstattung gewählt werden, d. h. statt KV-Karte
erfolgt Privatbehandlung per Rechnung. Von den
Krankenkassen werden jedoch nur die Kassensätze
erstattet.
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige
Mitgliedschaft endet
- mit Beginn einer
Pflichtmitgliedschaft,
- mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
- durch fristgerechte
Kündigung
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