Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse

Wer in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber steht und daraus ein Einkommen bezieht, ist Arbeitnehmer. Zu ihnen zählen Arbeiter wie auch Angestellte. Innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann eine Versicherung als Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer beitragsfreien Familienversicherung erfolgen.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer in der GKV

Die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses führt zu einer verpflichtenden Versicherung in der GKV. Diese ist im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Eine GKV-Versicherungspflicht besteht unter der Voraussetzung, dass das jährliche Brutto nicht die Jahresentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Wird die Entgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn auch im Folgejahr das zu erwartende Arbeitsentgelt weiterhin über der dann geltenden JAEG liegen wird. Die Höhe der Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2021 liegt sie bei monatlich 5.362,50 Euro bzw. 64.350 Euro im Jahr.

[box title=“Ausnahmen von der Versicherungspflicht“ style=“default“ box_color=“#ccd5e2″ title_color=“#086A87″ radius=“3″] Einige Personengruppen sind von vornherein von der Versicherungspflicht in der GKV ausgenommen. Dazu zählen Beamte, Berufssoldaten, Richter und andere Staatsbedienstete, geringfügig Beschäftigte, Freiberufler und hauptberuflich Selbständige (davon ausgenommen selbständige Künstler und Publizisten ) [/box]

Befreiung von der Versicherungspflicht

Arbeitnehmer können sich in bestimmten Ausnahmefällen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Eine Befreiung ist unter anderem möglich, wenn

  • der Bruttoverdienst oberhalb der Jahresentgeltgrenze (JAEG) liegt

oder

  • die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers um maximal 50 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigten des Betriebes reduziert wird
  • wenn der Arbeitnehmer nachweist, über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall zu verfügen

  • Um in diesem Fall eine Befreiung zu beantragen ist es zusätzlich notwendig, dass der Arbeitnehmer seit mindesten fünf Jahren nicht versicherungspflichtig in der GKV war. Sollte die Reduzierung der Arbeitszeit während einer Eltern- oder Pflegezeit erfolgen, dann gilt die Befreiung nur für diesen Zeitraum. Die dafür notwendige Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der individuellen Krankenkasse gestellt werden. Zudem muss eine anderweitige Versicherung nachgewiesen werden, beispielsweise eine private Krankenversicherung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung unterbindet gleichzeitig einen Eintritt der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
  • Freiwillige Mitgliedschaft

    Grundsätzlich ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer möglich, die nicht versicherungspflichtig sind. Angestellte und Arbeitnehmer gehören in Deutschland zu den Personengruppen, die eine gewisse Wahlfreiheit bezüglich ihrer Krankenversicherung haben und sich unter Umständen auch privat versichern können. Sollte das Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, gibt es für sie zwei Möglichkeiten. Sie können zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Diese Möglichkeiten gelten grundsätzlich auch für Selbständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungspflicht in der GKV ausscheiden.

    Arbeitnehmer und Angestellte, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dieser über der Jahresentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei und können sich ebenfalls freiwillig versichern. Das versicherte Mitglied wird von seiner Krankenkasse zunächst auf das Ende der Versicherungspflicht sowie auf die Möglichkeit des Austritts und Weiterversicherung hingewiesen. Wird innerhalb von zwei Wochen der Austritt aus nicht erklärt, wird die bisherige Mitgliedschaft bei der betreffenden Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.

    Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

    Um bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, muss ein Beitrag an die Kasse gezahlt werden. Dieser richtet sich vor allem nach dem Einkommen der Versicherten. Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch diese Beiträge sowie durch Bundeszuschüsse finanziert. Der Beitrag zur GKV setzt sich aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich sowohl den Beitragssatz wie auch den Zusatzbeitrag paritätisch, also jeder übernimmt eine Hälfte des Beitrags. Für 2023 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen also je 7,3 Prozent.

    Ermäßigter Beitragssatz

    Neben dem allgemeinen unterscheidet man bei der Berechnung des Beitrags auch einen ermäßigten Beitragssatz. Dieser wird für Versicherte erhoben, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu zählen unter anderem Arbeitnehmer, die eine Rente, eine Pension oder Vorruhestandsgeld beziehen oder deren Arbeitsverhältnis im Vorfeld auf maximal zehn Wochen befristet ist. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14 Prozent, die ebenfalls von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen werden.

    Kassenindividueller Zusatzbeitrag

    Jede gesetzliche Krankenkasse erhebt ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Da die Kassen dessen Höhe selbst festlegen könne, variiert der Zusatzbeitrag von Kasse zu Kasse und beträgt 2023 im Durchschnitt 163 Prozent. Er wird dazu verwendet den Finanzbedarf der Krankenkassen, der über die Zuweisungen aus den Gesundheitsfonds hinausgeht, abzudecken. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird, wie auch der allgemeine Beitragssatz, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen.

    Beitragsbemessungsgrenze

    Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherungen werden durch den Gesetzgeber mit Hilfe der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Bis zu dieser Bemessungsgrenze ist das Einkommen des Arbeitnehmers beitragspflichtig. Für das Jahr 2021 liegt sie bei 4.837,50 Euro im Monat bzw. 58.050 Euro im Jahr.
    Für beitragspflichtige Einnahmen, die über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen, müssen keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werde.

    Bemessung der Beitrags

    Das Einkommen des Arbeitnehmers dient als Grundlage für die Bemessung des Beitragssatzes, da dieser anhand eine Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt wird. Die Höhe des Kassenbeitrag ist somit für jeden Arbeitnehmer verschieden.

    Zu diesen beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflichtversicherten zählen:

    das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
    Versorgungsbezüge, wie beispielsweise Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, das neben Rente oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird.

    Beiträge für freiwillig Versicherte

    Für die Bemessung der Höhe der Beiträge, die freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitgeber zahlen, wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also die Gesamtheit aller Einnahmen des Versicherten, berücksichtigt. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu einen Katalog veröffentlicht, aus dem hervorgeht, welche Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen.

    Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen unter anderem:

    • das Arbeitsentgelt
    • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen und
    • empfangene Unterhaltszahlungen.

    Bezüglich der Beiträge wurde von Gesetzgeber eine Mindest- sowie eine Höchstgrenze festgelegt. Die Mindestgrenze liegt für freiwillig Versicherte bei monatlich 1131,67 Euro (Stand 2023), auch wenn das tatsächliche Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt. Die Höchstgrenze liegt für 2023 bei 5362,50 Euro. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die ein höheres monatliches Bruttoeinkommen erzielen, werden Beiträge zur Krankenversicherung nur bis zu dieser Grenze ermittelt.

    Grundsätzlich tragen freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung alleine. Nur für Arbeitgeber, die allein aufgrund der Überschreitung der Jahresentgeltgrenze freiwillig in der GKV versichert sind, müssen den Beitragssatz nicht alleine tragen. Der Arbeitgeber wird in Form eines Beitragszuschusses beteiligt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung, also der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.


    Beiträge für Mini- und Midijobber

    Arbeitnehmer in Mini-Jobs

    Für Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sogenannten Minijobs, gelten besondere Regelungen bei der Krankenversicherung. Ein Minijob liegt dann vor, wenn der monatliche Bruttoverdienst die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt. Grundsätzlich zahlt der Arbeitnehmer in einem Minijob keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ist somit über den Mini-Job nicht krankenversichert. Ein Krankenversicherungsschutz besteht in diesem Fall nur, wenn der Arbeitnehmer über seinem Hauptjob, in einer Familienversicherung oder in einer studentischen Krankenversicherung krankenversichert ist.

    Arbeitnehmer in Midi-Jobs

    Arbeitnehmer, die sich in der sogenannten Gleitzone zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung befinden, indem sie regelmäßig zwischen 520 Euro und 1.300 Euro verdienen, üben einen Midi-Job aus.
    In einem Midi-Job müssen Arbeitnehmer sich, im Gegensatz zum Mini-Job, bei einer Krankenkasse versichern, da sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Um die Beitragslast zu verringern richtet sich der Anteil zur Sozialversicherung bei einem Arbeitnehmer, der sich in der Gleitzone befindet, nach einer geringeren Bemessungsgrenze als dem Bruttolohn. Das sogenannte Gleitzonenentgelt kann zwischen 11 und 21 Prozent betragen.

    Beiträge für privat versicherte Arbeitnehmer

    Für die private Krankenversicherung (PKV) gilt im Gegensatz zur GKV ein Äquivalenzprinzip. Dieses beschreibt, dass die PKV einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den vereinbarten Leistungen und den zu zahlenden Beiträgen sieht. Das bedeutet, je höher das vereinbarte Leistungsniveau liegt, desto höher werden auch die Beiträge zur Krankenversicherung angesetzt. Das Einkommen ist bei der Bemessung der Höhe des Beitrags grundsätzlich irrelevant.
    Der Arbeitgeber zahlt auch in der privaten Krankenversicherung dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Diese entspricht dem Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung.