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Wahltarife
Mit dem
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist es den Gesetzlichen
Krankenkassen seit 01.04.2008 möglich, 5 verschiedene
Wahltarife anzubieten. Dabei handelt es sich im
einzelnen um folgende Wahltarife:
- Selbstbehalttarife
- Tarife
für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen
- Variable
Kostenerstattungstarife
- Tarife
für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln
besonderer Therapierichtungen
- Hausarztmodell/besondere
Versorgungsformen
Die Prämienzahlung
an Versicherte darf bis zu 20 Prozent der vom Mitglied im
Kalenderjahr getragenen Beiträge, jedoch nicht mehr als
600 Euro jährlich betragen.
1.
Selbstbehalttarife
Selbstbehalttarife
sind vergleichbar mit einer KFZ-Versicherung mit
Eigenbeteiligung. Mit der Wahl des Selbstbehalttarifes
geht das Mitglied für ein Kalenderjahr die Verpflichtung
ein, einen Teil der von der Krankenkasse zu übernehmenden
Kosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung gewährt die
Krankenkasse dem Mitglied eine festgeschriebene Prämie
für den Selbstbehalt. Die Mindestbindungsfrist für
diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
2.
Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Bei diesem
Tarif erhält das Mitglied und seine familienversicherten
Angehörigen eine Prämienzahlung, wenn sie in einem
Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von
Krankheiten und bestimmte Vorsorgeleistungen sind dabei
unschädlich. Die
Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
3.
Variable Kostenerstattungstarife
Im Rahmen
der Kostenerstattungstarife können die gesetzlichen
Krankenkassen variable Kostenerstattungstarife anbieten.
Die Mitglieder gehen dabei in der Regel beispielsweise bei
Arztbesuchen in Vorleistung. Die Krankenkasse erstattet
dem Mitglied im Anschluss die Kosten zum vereinbarten
Satz. Dabei ist auch eine Erstattung wie bei
Privatpatienten zum 3,5-fachen Satz möglich.
Kostenerstattungstarife können für den gesamten
Leistungsumfang oder auch für einzelne Leistungsbereiche
angeboten werden. Die
Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
4.
Tarife für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln
besonderer
Therapierichtungen
Bei der
Wahl des Arzneimitteltarifs können die Kosten der
Arzneimittel bei besonderen Behandlungen, die nicht in den
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
fallen, übernommen. Dabei kommen als Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen Phytotherapeutika,
Homöopathika sowie Anthroposophika in Betracht. Die
Mindestbindungsfrist für diesen Tarif beträgt 3 Jahre.
5.
Hausarztmodell/besondere Versorgungsformen
im Rahmen
dieses Wahltarifs sind von den gesetzlichen Krankenkassen
verpflichtend Tarife für die Teilnahme an folgenden
besonderen Versorgungsformen anzubieten:
- Modellvorhaben
- hausarztzentrierte
Versorgung
- besondere
ambulante ärztliche Versorgung
- strukturierte
Behandlungsprogramme bei chronisch Kranken (DMP)
- integrierte
Versorgung
Nehmen
Mitglieder an diesen Wahltarifen Teil, erhalten sie im
Gegenzug Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen
von den Krankenkassen. Die 3-jährige Bindungsfrist gilt
bei diesem Wahltarif nicht.
Die Prämienzahlung
an Versicherte darf bis zu 20 Prozent der vom Mitglied im
Kalenderjahr getragenen Beiträge, jedoch nicht mehr als
600 Euro jährlich betragen.
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