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Versicherungsfreiheit
Entsprechend den gesetzlichen
Regelungen des § 6 SGB V sind versicherungsfrei:
- Arbeiter
und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei
aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge,
die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt
werden, bleiben unberücksichtigt,
- Beamte,
Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der
Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes,
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher
Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
- Personen,
die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen
Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind,
- Geistliche
der als öffentlich-rechtliche Körperschaften
anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe haben,
- Lehrer,
die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich
beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch
auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
- die
in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn
ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge
zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im
Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen haben,
- satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend
religiösen oder sittlichen Beweggründen mit
Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen
Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien
Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur
zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse
an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen
ausreicht,
- Personen,
die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
Gemäß § 7 SGB V ist ebenfalls
versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung
ausübt. Allerdings kommt Versicherungsfreiheit nicht in
Betracht für Personen, die geringfügig beschäftigt sind
- im
Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z.B. Auszubildende
und Praktikanten),
- im
Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres,
- im
Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres,
- als
Behinderte in geschützten Einrichtungen,
- als
Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe oder als
Behinderte in Berufsbildungswerken,
- auf
Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben nach § 74 SGB V,
- wegen
Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall
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