Hauptberuflich
selbständige Personen
Hauptberuflich
selbständig
erwerbstätige Personen sind grundsätzlich
nicht krankenversicherungspflichtig. Sie haben die Wahl
zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung in einer
gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten
Krankenversicherung.
Beginn
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
beitrittsberechtigter Selbständiger beginnt mit dem Tag
ihres Beitritts zur Krankenkasse
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung
werden berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen
mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse multipliziert werden. Einzelheiten
sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die
Satzung der Krankenkasse kann auch Beitragsklassen
vorsehen.
| Beitragspflichtige
Einnahmen bis zur BBG |
* |
Beitragssatz |
= |
Beitrag |
Beitragspflichtige Einnahmen
Bei der Beitragsberechnung
für hauptberuflich selbständig erwerbstätige Personen ist die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Es sind somit alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder
verbrauchen könnte ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung
bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Zu den Einnahmen zum
Lebensunterhalt gehören:
- der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten bei Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitsentgelt),
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
- der Gewinn bei
Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, Land- und
Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit
Für hauptberuflich
selbständig erwerbstätige Personen wird als
beitragspflichtige Einnahme immer ein Wert in Höhe der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.600,00 EUR
angesetzt. Können Sie nachweisen, dass Ihre
tatsächlichen Einnahmen niedriger sind, so sind nur diese
Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen,
mindestens jedoch ein Betrag von derzeit 1.863,75 EUR. In der
Regel wird der Nachweis anhand des aktuellen
Steuerbescheides erbracht. Aktuell ist hierbei der
Steuerbescheid, der im laufenden Geschäftsjahr
ausgestellt ist. Spiegel der Steuerbescheid nicht die
derzeitigen finanziellen Verhältnisse wieder, so können
zum Nachweis niedrigerer Einnahmen auch Bilanzen oder
betriebswirtschaftliche Auswertungen des Steuerberaters
dienen.
Beitragssatz
Für die Berechnung der Beiträge ist in der Regel der
allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zu verwenden.
Allerdings können Selbständige beantragen, dass die
Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit bereits vor der 7.
Woche Krankengeld zahlt. In diesem Fall wäre der erhöhte
Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend. (zur
Beitragssatzübersicht)
Tragung der Beiträge
Hauptberuflich selbständig
erwerbstätige Personen tragen ihren Beitrag allein.
Leistungen
Selbständige erhalten die gleichen Leistungen wir Pflichtversicherte
auch. Allerdings kann an Stelle der Sachleistung die
Kostenerstattung gewählt werden, d. h. statt KV-Karte
erfolgt Privatbehandlung per Rechnung. Von den
Krankenkassen werden jedoch nur die Kassensätze
erstattet. Weiterhin können Selbständige den Beginn der
Krankengeldzahlung ihren individuellen Bedürfnissen
anpassen.
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige
Mitgliedschaft endet
- mit Beginn einer
Pflichtmitgliedschaft,
- mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
- durch fristgerechte
Kündigung
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