Krankenversicherung der
Rentner
Rentner und
Rentenantragsteller sind in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn sie eine
entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen. Um die
Vorversicherungszeit zu erfüllen, muss vom Beginn der
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags für
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums ein
Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen
Krankenkasse bestanden haben. Angerechnet werden sowohl
Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft und freiwilligen
Mitgliedschaft als auch Zeiten einer Familienversicherung.
Dies wurde vom Gesetzgeber zum 01.04.2002 neu geregelt.
(Weitere Informationen zu den Neuregelungen der
Rentnerkrankenversicherung erhalten Sie hier)
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Für Personen, welche die
Vorversicherungszeit nicht erfüllen sowie für bestimmt
Personengruppen (z. B. Beamte, Richter und Berufssoldaten)
kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zu Grunde
gelegt
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
(Versorgungsbezüge) und
- das Arbeitseinkommen.
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die
Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der
Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Beitragssatz
Bei versicherungspflichtigen
Rentnern gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse.
Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen
und Arbeitseinkommen ist der jeweils am 1. Juli
geltenden allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende
Kalenderjahr maßgebend.
Tragung der Beiträge
Versicherungspflichtige
Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen und der Rentenversicherungsträger tragen die nach der Rente zu
bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Beiträge
aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen
trägt der versicherungspflichtige Rentner allein.
Rentnerbeschäftigung
Wer als Rentner eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufnehmen will, sollte
sich im Vorfeld unbedingt bei seinem
Rentenversicherungsträger über die Hinzuverdienstgrenzen
informieren, da dies sowohl Auswirkungen auf die
Rentenhöhe als auch die Versicherungspflicht haben kann.
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