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Krankenversicherung der Rentner

Rentner und Rentenantragsteller sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn sie eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen. Um die Vorversicherungszeit zu erfüllen, muss vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags für mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums ein Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben. Angerechnet werden sowohl Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft und freiwilligen Mitgliedschaft als auch Zeiten einer Familienversicherung. Dies wurde vom Gesetzgeber zum 01.04.2002 neu geregelt. (Weitere Informationen zu den Neuregelungen der Rentnerkrankenversicherung erhalten Sie hier

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.

Für Personen, welche die Vorversicherungszeit nicht erfüllen sowie für bestimmt Personengruppen (z. B. Beamte, Richter und Berufssoldaten) kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.

 
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zu Grunde
gelegt

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
     
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
     
  • das Arbeitseinkommen.

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die
Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

 
Beitragssatz

Bei versicherungspflichtigen Rentnern gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ist der  jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr maßgebend.

 
Tragung der Beiträge

Versicherungspflichtige Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und der Rentenversicherungsträger  tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein.

 
Rentnerbeschäftigung

Wer als Rentner eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufnehmen will, sollte sich im Vorfeld unbedingt bei seinem Rentenversicherungsträger über die Hinzuverdienstgrenzen informieren, da dies sowohl Auswirkungen auf die Rentenhöhe als auch die Versicherungspflicht haben kann.

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