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Freiwillig versicherte Rentner

Rentner und Rentenantragsteller sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn sie eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen. Kann die Vorversicherungszeit nicht erfüllt werden, kommt eine freiwillige Krankenversicherung in Betracht.

 
Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft versicherungsberechtigter Rentner beginnt mit dem Tag des Beitritts zur Krankenkasse.
 

Berechnung der Beiträge

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden berechnet, indem die beitragspflichtigen Einnahmen mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse (zur Beitragssatzübersicht) multipliziert werden. Einzelheiten sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Die Satzung der Krankenkasse kann auch Beitragsklassen vorsehen.

Beitragspflichtige Einnahmen bis zur BBG

*

 Beitragssatz

=

Beitrag

 
Beitragspflichtige Einnahmen

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung - soweit vorhanden -  nacheinander 

  • der Zahlbetrag der Rente, 
     
  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, 
     
  • das Arbeitseinkommen und 
     
  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitsentgelt).

bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung ist jedoch monatlich ein Betrag von derzeit mindestens 828,33 EUR anzusetzen.

 
Tragung der Beiträge

Freiwillig versicherte Rentner tragen ihren Beitrag allein. Allerdings erhalten sie die Hälfte des jeweiligen Durchschnittsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben als Beitragszuschuss. 

  
Leistungen

Freiwillig Versicherte erhalten die gleichen Leistungen wir Pflichtversicherte auch. Allerdings kann an Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung gewählt werden, d. h. statt KV-Karte erfolgt Privatbehandlung per Rechnung. Von den Krankenkassen werden jedoch nur die Kassensätze erstattet.

 
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  • mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
     
  • mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
     
  • durch fristgerechte Kündigung

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Neuregelungen zum 01.04.02