Freiwillig versicherte
Rentner
Rentner und
Rentenantragsteller sind in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn sie eine
entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen.
Kann die Vorversicherungszeit nicht erfüllt werden, kommt
eine freiwillige Krankenversicherung in Betracht.
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
versicherungsberechtigter Rentner beginnt mit dem Tag des
Beitritts zur Krankenkasse.
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur
Krankenversicherung werden berechnet, indem die
beitragspflichtigen Einnahmen mit dem entsprechenden
Beitragssatz der Krankenkasse (zur
Beitragssatzübersicht) multipliziert werden.
Einzelheiten sind in der Satzung der jeweiligen
Krankenkasse geregelt. Die Satzung der Krankenkasse kann
auch Beitragsklassen vorsehen.
| Beitragspflichtige
Einnahmen bis zur BBG |
* |
Beitragssatz |
= |
Beitrag |
Beitragspflichtige
Einnahmen
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung
- soweit vorhanden - nacheinander
bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde
gelegt. Als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung ist
jedoch monatlich ein Betrag von derzeit mindestens 828,33 EUR anzusetzen.
Tragung der Beiträge
Freiwillig versicherte
Rentner tragen ihren Beitrag allein. Allerdings erhalten
sie die Hälfte des jeweiligen Durchschnittsbeitrages,
höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie
tatsächlich zu zahlen haben als Beitragszuschuss.
Leistungen
Freiwillig Versicherte
erhalten die gleichen Leistungen wir Pflichtversicherte
auch. Allerdings kann an Stelle der Sachleistung die
Kostenerstattung gewählt werden, d. h. statt KV-Karte
erfolgt Privatbehandlung per Rechnung. Von den
Krankenkassen werden jedoch nur die Kassensätze
erstattet.
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige
Mitgliedschaft endet
- mit Beginn einer
Pflichtmitgliedschaft,
- mit Ablauf des nächsten
Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge
trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet
wurden,
- durch fristgerechte Kündigung
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