Neuregelungen der Krankenversicherung der
Rentner
Ab
01. April 2002 werden die Versicherungszeiten von
freiwilligen Mitgliedern und Pflichtmitgliedern in der
gesetzlichen Krankenversicherung für den Zugang zur
Krankenversicherung der Rentner wieder gleich behandelt.
Dies gilt für Versicherte, die bereits in Rente sind und
für künftige Rentner. Die dazu verabschiedeten
gesetzlichen Begleitregelungen vermeiden Härten, die
sonst für einen Teil dieser Rentner auftreten könnten.
Die
meisten bislang freiwillig versicherten Rentner werden
aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ab
1. April 2002 automatisch zu pflichtversicherten Rentnern.
Deshalb gelten dann für die Betroffenen die gleichen
Regelungen zur Beitragszahlung wie für die übrigen
versicherungspflichtigen Rentner. Der Eintritt der
Versicherungspflicht führt zu einer deutlichen
Beitragsentlastung des überwiegenden Teils der bislang
freiwillig versicherten Rentner, weil diese zukünftig
geringere Beiträge auf Versorgungsbezüge (z.B.
Betriebsrenten) entrichten müssen und die Beitragspflicht
auf sonstige Einnahmen (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen) entfällt.
Durch
die neue gesetzliche Regelung wird aus Gründen des
Bestands- und Vertrauensschutzes sichergestellt, dass
Beitragsmehrbelastungen einzelner Versichertengruppen
verhindert und Härten vermieden werden.
Die
jetzige Lösung entspricht den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und vermeidet gleichzeitig, dass
gerade Menschen mit wenig Einkommen im Alter schlechter
gestellt werden. Rentner sollten sich im Zweifelsfall mit
ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Sie sollten sich
beraten lassen, ob sie versicherungspflichtig werden und
ob sie von der durch das Begleitgesetz eingeräumten Möglichkeit
der Rückkehr in die freiwillige Mitgliedschaft Gebrauch
machen sollen.
Insgesamt
führt die Entscheidung dazu, dass die überwiegende Zahl
der bisher freiwillig versicherten Rentner entlastet wird:
Sie zahlen zwar jetzt den halben allgemeinen Beitragssatz
von ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen
aber nur noch geringere Beiträge auf Versorgungsbezüge
entrichten und die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen
entfällt. Dies könnte ohne das jetzt vorgesehene
Optionsrecht zu Belastungen führen. Dies gilt z.B. dann,
wenn Rentner kein anders Einkommen als die Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung haben. Eine Belastung kann
auch für mitversicherte Familienangehörige auftreten,
die bislang keine Beiträge auf Kleinrenten zahlen mussten
und zukünftig als Pflichtversicherte eigene
Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Die
gesetzliche Neuregelung räumt den Betroffenen daher ein
Wahlrecht ein, ob sie freiwillig versichert bleiben
wollen.
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