Krankenkassenvergleich 

[Kontakt] [Werbung] [Impressum] [Presse]
 
 
 

Tarifrechner
Expertenforum
News


Neuregelungen der Krankenversicherung der Rentner

Ab 01. April 2002 werden die Versicherungszeiten von freiwilligen Mitgliedern und Pflichtmitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner wieder gleich behandelt. Dies gilt für Versicherte, die bereits in Rente sind und für künftige Rentner. Die dazu verabschiedeten gesetzlichen Begleitregelungen vermeiden Härten, die sonst für einen Teil dieser Rentner auftreten könnten. 

Die meisten bislang freiwillig versicherten Rentner werden aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ab 1. April 2002 automatisch zu pflichtversicherten Rentnern. Deshalb gelten dann für die Betroffenen die gleichen Regelungen zur Beitragszahlung wie für die übrigen versicherungspflichtigen Rentner. Der Eintritt der Versicherungspflicht führt zu einer deutlichen Beitragsentlastung des überwiegenden Teils der bislang freiwillig versicherten Rentner, weil diese zukünftig geringere Beiträge auf Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) entrichten müssen und die Beitragspflicht auf sonstige Einnahmen (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen) entfällt.

Durch die neue gesetzliche Regelung wird aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes sichergestellt, dass Beitragsmehrbelastungen einzelner Versichertengruppen verhindert und Härten vermieden werden.

Die jetzige Lösung entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und vermeidet gleichzeitig, dass gerade Menschen mit wenig Einkommen im Alter schlechter gestellt werden. Rentner sollten sich im Zweifelsfall mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Sie sollten sich beraten lassen, ob sie versicherungspflichtig werden und ob sie von der durch das Begleitgesetz eingeräumten Möglichkeit der Rückkehr in die freiwillige Mitgliedschaft Gebrauch machen sollen.

Insgesamt führt die Entscheidung dazu, dass die überwiegende Zahl der bisher freiwillig versicherten Rentner entlastet wird: Sie zahlen zwar jetzt den halben allgemeinen Beitragssatz von ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen aber nur noch geringere Beiträge auf Versorgungsbezüge entrichten und die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen entfällt. Dies könnte ohne das jetzt vorgesehene Optionsrecht zu Belastungen führen. Dies gilt z.B. dann, wenn Rentner kein anders Einkommen als die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Eine Belastung kann auch für mitversicherte Familienangehörige auftreten, die bislang keine Beiträge auf Kleinrenten zahlen mussten und zukünftig als Pflichtversicherte eigene Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssten. Die gesetzliche Neuregelung räumt den Betroffenen daher ein Wahlrecht ein, ob sie freiwillig versichert bleiben wollen.

 
Krankenkasse
der Woche