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Familienangehörige
Entsprechend den gesetzlichen
Regelungen des § 10 SGB V können Sie als Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse Ihren Ehegatten sowie Ihre
Kinder beitragsfrei mitversichern, wenn diese
Familienangehörigen
Für die Familienversicherung von
Kindern sind darüber hinaus noch bestimmte Altersgrenzen
zu beachten. Danach können Kinder familienversichert
werden
- bis
zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- bis
zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres,
wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis
zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr leisten. Wird die
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer
gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen
oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden
Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr
hinaus,
- ohne
Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich
selbst zu unterhalten
Es gibt aber auch
Fallkonstellationen, in denen eine kostenlose
Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen ist. Dies
ist dann der Fall, wenn der mit den Kindern verwandte
Ehegatte des Mitglieds privat krankenversichert ist und
sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat
ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2007
= 3.975,00 EUR) übersteigt und regelmäßig höher als das
Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Beispiele für diese
Fallkonstellation finden Sie hier.
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