Auszubildende
Mit dem Beginn des
Berufsausbildungsverhältnis- ses werden Auszubildende
automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung
(Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
versicherungspflichtig. Mit dem Ausbildungsbeginn erlischt
gleichzeitig auch die Möglichkeit der Familienversicherung
über die Eltern.
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur
Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) werden berechnet, indem die
beitragspflichtigen Einnahmen mit dem entsprechenden
Beitragssatz der Krankenkasse (zur
Beitragssatzübersicht) multipliziert werden.
Dabei können die Beiträge aus Beitragstabellen abgelesen
oder auch nach folgender Formel berechnet werden:
| Beitragspflichtige
Einnahmen |
* |
halber
Beitragssatz |
= |
Arbeitnehmeranteil |
| |
|
|
|
|
| Arbeitnehmeranteil |
* |
2 |
= |
Gesamtbetrag |
Beitragspflichtige
Einnahmen
Als beitragspflichtige
Einnahme zählt für Auszubildende die Ausbildungsvergütung
aus dem Berufsausbildungsverhältnis.
Tragung der Beiträge
Grundsätzlich tragen
Auszubildende und ihre Arbeitgeber die Beiträge jeweils
zur Hälfte.
Allerdings trägt der
Arbeitgeber den Beitrag allein, wenn die Ausbildungsvergütung
325 EUR monatlich nicht übersteigt.
Wird in Folge einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld) die Grenze von 325 EUR überschritten, tragen
der Auszubildende und der Arbeitgeber den 325 EUR übersteigenden
Betrag jeweils zur Hälfte.
Kinderlose
Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen
ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 % höheren Beitrag zu
Pflegeversicherung zahlen.
Zusatzbeitrag für
Zahnersatz und Krankengeld ab Juli 2005
Im Oktober 2004 hat der
Bundestag beschlossen, dass der Zahnersatz auch künftig
eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt.
Allerdings zahlen ab Juli 2005 die Arbeitnehmer dann zusätzlich
0,4 Beitragspunkte für den Zahnersatz aus der eigenen
Tasche.
Der gesonderte
Krankengeld-Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent für
Arbeitnehmer, der ursprünglich erst im Januar 2006 eingeführt
werden sollte, wird nun ebenfalls ab Juli 2005 erhoben.
Insgesamt erhöhen sich dadurch die Krankenkassenbeiträge
für gesetzliche Krankenversicherte um 0,9 Prozentpunkte.
Beide Abzüge haben die gesetzliche Versicherten künftig
allein zu tragen - bisher teilten sich diese Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zu gleich Teilen.
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