Versicherungspflichtige
Arbeitnehmer
Pflichtversichert in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle
Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgelt- grenze)
nicht übersteigt. Diese Jahresarbeits-
entgeltgrenze ist
seit dem 01.01.2003 nicht mehr identisch mit der für diesen Versicherungszweig geltenden
Beitragsbemessungsgrenze und beträgt derzeit 48.150 EUR.
Vereinfacht dargestellt ist somit jeder Arbeitnehmer mit
einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 4.012,50 EUR
krankenversicherungs-
pflichtig. Übersteigt das
Einkommen diese Grenze, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen
Weiterversicherung oder einer privaten
Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des
Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge zur
Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) werden berechnet, indem die
beitragspflichtigen Einnahmen mit dem entsprechenden
Beitragssatz der Krankenkasse (zur
Beitragssatzübersicht) multipliziert werden.
Dabei können die Beiträge aus Beitragstabellen abgelesen
oder auch nach folgender Formel berechnet werden:
| Beitragspflichtige
Einnahmen bis zur BBG |
* |
halber
Beitragssatz |
= |
Arbeitnehmeranteil |
| |
|
|
|
|
| Arbeitnehmeranteil |
* |
2 |
= |
Gesamtbetrag |
Beitragspflichtige Einnahmen
Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei versicherungspflichtig beschäftigten
Arbeitnehmern:
- das Arbeitsentgelt einschließlich der Einmalzahlungen aus allen
Beschäftigungen, für die Versicherungspflicht besteht,
- der Bruttozahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Bruttobetrag der
Versorgungsbezüge (= rentenähnliche Einnahmen),
- das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, jedoch nur, wenn es neben
Renten- oder Versorgungsbezügen (siehe 2. und 3.) erzielt
wird.
Aus den unter 3. und 4. genannten Einnahmen sind Beiträge nur zu entrichten, wenn
sie insgesamt 1/20 der Bezugsgröße (2008: bundeseinheitlich
124,25 EUR) übersteigen. Die Einnahmen werden bis zur
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Tragung der Beiträge
Versicherungspflichtige
Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber tragen die Beiträge
jeweils zur Hälfte.
Der Arbeitgeber trägt den
Beitrag allein
- für
Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325
EUR nicht übersteigt,
- für
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr leisten,
- für
Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld
oder Winterausfallgeld zu zahlen sind.
Kinderlose
Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen
ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 % höheren Beitrag zu
Pflegeversicherung zahlen.
Zusatzbeitrag für
Zahnersatz und Krankengeld ab Juli 2005
Im Oktober 2004 hat der
Bundestag beschlossen, dass der Zahnersatz auch künftig
eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt.
Allerdings zahlen ab Juli 2005 die Arbeitnehmer dann zusätzlich
0,4 Beitragspunkte für den Zahnersatz aus der eigenen
Tasche.
Der gesonderte
Krankengeld-Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent für
Arbeitnehmer, der ursprünglich erst im Januar 2006 eingeführt
werden sollte, wird nun ebenfalls ab Juli 2005 erhoben.
Insgesamt erhöhen sich dadurch die Krankenkassenbeiträge
für gesetzliche Krankenversicherte um 0,9 Prozentpunkte.
Beide Abzüge haben die gesetzliche Versicherten künftig
allein zu tragen - bisher teilten sich diese Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zu gleich Teilen.
|