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Gesamteinkommen
Nach § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen
die Summe der Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das
Arbeitsentgelt
(= Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit) und das Arbeitseinkommen
(= Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit).
Der Einkommensteuer unterliegen (§ 2
Abs. 1 EStG):
- Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte
aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Einkünfte
aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung und
- Sonstige
Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, u. a. Renten.
Einkünfte sind bei den
Einkunftsarten 1 bis 3 der Gewinn und bei den
Einkunftsarten 4 bis 7 der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten.
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