Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 10 SGB V können Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Ihren Ehegatten sowie Ihre Kinder beitragsfrei mitversichern, wenn diese Familienangehörigen

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • nicht selbst versicherungspflichtig (mit Ausnahme einer Krankenversicherung als Student) oder nicht freiwillig versichert sind,
  • nicht versicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze) oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung außer Betracht,
  • nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und
  • kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 350 EUR überschreitet; für „Minijobber“ beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro

Für die Familienversicherung von Kindern sind darüber hinaus noch bestimmte Altersgrenzen zu beachten. Danach können Kinder familienversichert werden

  • bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  • bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
  • ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten

Es gibt aber auch Fallkonstellationen, in denen eine kostenlose Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds privat krankenversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2008 = 4.012,50 EUR) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Beispiele für diese Fallkonstellation finden Sie hier.