1.
Kündigung
der bisherigen Krankenkasse
Seit dem 01.01.2002 können Versicherte die
Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten
Kalendermonats kündigen. An diese Wahlentscheidung sind
sie dann grundsätzlich 18 Monate gebunden.
Beispiel:
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Tag
der Kündigung:
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15.01.11
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Ende
der Mitgliedschaft:
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31.03.11
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Beginn
der Mitgliedschaft bei der
gewählten Kasse:
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01.04.11
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Die
18-monatige Bindungsfrist gilt für alle ab dem
01.01.2002 ausgeübten Wahlrechte. Nach dem neuen Recht
kann bei Eintritt eines neuen Versicherungsgrundes oder
bei einem Arbeitgeberwechsel nur dann eine neue
Krankenkasse gewählt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt
bereits eine 18-monatige Mitgliedschaft bei der alten
Krankenkasse bestanden hat und die Mitgliedschaft zum
Termin des Arbeitgeberwechsels vorausschauend wirksam
gekündigt wurde. Möchten Sie bei einem
Arbeitgeberwechsel Mitglied Ihrer bisherigen
Krankenkasse bleiben, brauchen Sie Ihrem Arbeitgeber
lediglich eine Mitgliedsbescheinigung dieser
Krankenkasse zu übergeben.
Ein Musterkündigungsschreiben
für diese ordentliche Kündigung finden Sie hier:
2. Sonderkündigungsrecht
bei Beitragssatzerhöhungen und Fusionen
Versicherte
einer Krankenkasse haben ein Sonderkündigungsrecht, so
weit ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag
erstmalig erhebt, einen bestehenden Zusatzbeitrag
erhöht oder eine Prämienausschüttung
reduziert.
Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn
die 18-monatige Bindefrist noch nicht erfüllt ist. Eine
Kündigung der Mitgliedschaft ist somit zum Ablauf des
übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von
dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
Aufgrund der Beitragserhöhung ist das Kündigungsrecht
bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der
Beitragserhöhung auszuüben.
Beispiel zum Sonderkündigungsrecht:
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Ankündigung
der Erhebung des Zusatzbeitrages:
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01.07.2011
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Erstmalige
Fälligkeit des Zusatzbeitrages:
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01.10.2011
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Kündigung der
Krankenkasse bis spätestens:
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30.09.2011
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Ende
der Mitgliedschaft in der vorherigen
Krankenkasse
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30.11.2011
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Beginn
der Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse:
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01.12.2011
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Das
Sonderkündigungsrecht besteht dann nicht, wenn ein
Wahltarif gewählt wurde, der eine Bindungsfrist an die
gesetzliche Krankenkasse von 3 Jahren auslöst.
Ein Musterkündigungsschreiben
für diese außerordentliche Kündigung finden Sie hier:
3.
Schriftform
der Kündigung
Eine Kündigung
der Krankenkasse bedarf immer der Schriftform. Daher
sollten Sie die Kündigung entweder persönlich abgeben
und sich den Erhalt auf einer Kopie bestätigen lassen
oder Sie versenden die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein.
4.
Kündigungsbestätigung
der gekündigten Krankenkasse
Die
gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich dazu
verpflichtet, Ihnen binnen 14 Tagen nach Eingang der Kündigung
eine Kündigungsbestätigung zuzusenden. Sollte Ihnen
diese Kündigungsbestätigung nach Ablauf dieser Frist
nicht vorliegen, fragen Sie bei der der Krankenkasse
nochmals nach.
5.
Wahl der künftigen
neuen Krankenkasse
Versicherungspflichtige
Personen können folgende Krankenkassen wählen:
- die
Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts
- jede
Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der
Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort
erstreckt,
- die
Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem
Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs-
oder die Innungskrankenkasse besteht,
- die
Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn diese
entsprechend einer Satzungsregelung für den Wohn-
bzw. Beschäftigungsort geöffnet ist.
Um
letztendlich Mitglied Ihrer gewünschten Krankenkasse zu
werden, müssen Sie die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen
gewünschten Krankenkasse beantragen. Dazu fordern Sie
von der Krankenkasse Wechselunterlagen (Antrag auf
Mitgliedschaft) ab. Dies können Sie Online über die Krankenkassenliste
unseres Krankenkassen-Beitragsrechners
tun. In diesem Zusammenhang müssen Sie der neuen
Krankenkasse die Kündigungsbestätigung Ihrer
vorherigen Krankenkasse vorlegen. Insofern Sie
berechtigt sind, einer bestimmten Krankenkasse
beizutreten, darf die Krankenkasse Ihre Mitgliedschaft
nicht ablehnen. Eine Ablehnung wegen schwerwiegenden
Vorerkrankungen ist ebenfalls unzulässig.
6.
Bestätigung der Nichterhebung eines Zusatzbeitrags
Lassen
Sie sich von Ihrer künftigen Krankenkasse bestätigen,
dass die Bedingungen hinsichtlich der Nichterhebung
eines Zusatzbeitrags bzw. die Leistung einer
Prämienausschüttung zum Zeitpunkt Ihres Eintritts auch
weiterhin gilt.
7.
Vorlage der
Mitgliedsbescheinigung
Nachdem
Sie Ihren Mitgliedsantrag an die neue Krankenkasse
gesendet haben, erhalten Sie von dieser die
Mitgliedschaftsbescheinigung. Damit die
Krankenkassenwahl wirksam werden kann, müssen Sie gegenüber
Ihrem Arbeitgeber die Wahl der Krankenkasse nachweisen.
Dies erfolgt durch die Vorlage dieser
Mitgliedschaftsbescheinigung, die von der gewählten
Krankenkasse ausgestellt wird. Der Arbeitgeber wird Sie
dann zum Ende der Kündigungsfrist bei der alten
Krankenkasse ab- und bei der neuen Krankenkasse
anmelden. Erfolgt die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung
nicht oder verspätet, ist die Krankenkassenwahl
unwirksam. In einem solchen Fall wird die Mitgliedschaft
bei der alten Krankenkasse fortgesetzt.
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